Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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1360 
Gesetz-Vlatt 
Konigreich Bayern. 
M 65. 
München, den 12. Juni 1869. 
  
Inhalt: 
Geseh, die Staatsanwaltschaft an den Landgerichten der Pfalz betr. eilage XVII zum kandtagsobschiede.) 
—1 — 
Gesetz, 
ie Staatsanwaltschaft an den Landgerichten 
der Pfalz betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlessen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Im Regierungsbezirke der Pfalz wird durch 
das Staatsministerium der Justiz für je ein 
  
oder je mehrere Landgerichte ein Beamter der 
gerichtlichen Polizei mit der Benennung „Po- 
lizeianwalt“ aufgestellt uud aus Staatsmitteln 
besoldet, welcher alle den Polizeicommissären 
durch das Gesetzbuch über das Verfahren in 
Strafsachen zugewiesenen Befugnisse in dem 
ganzen Umfange derjenigen Gerichtssprengel 
ausübt, für welche er aufgestellt ist. 
Die Polizeianwälte haben bei denjenigen 
Landgerichten, für welche sie bestellt sind, die 
Geschäfte der Staatsanwaltschaft zu versehen 
und die zum Bereiche der Justizverwaltung 
gehörigen Aufträge der Staatsprocuratoren 
zu erledigen. 
Artikel 2. 
Die von der Gemeinde aufgestellten Poli- 
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