1349
1360
Gesetz-Vlatt
Konigreich Bayern.
M 65.
München, den 12. Juni 1869.
Inhalt:
Geseh, die Staatsanwaltschaft an den Landgerichten der Pfalz betr. eilage XVII zum kandtagsobschiede.)
—1 —
Gesetz,
ie Staatsanwaltschaft an den Landgerichten
der Pfalz betreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordneten beschlessen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Im Regierungsbezirke der Pfalz wird durch
das Staatsministerium der Justiz für je ein
oder je mehrere Landgerichte ein Beamter der
gerichtlichen Polizei mit der Benennung „Po-
lizeianwalt“ aufgestellt uud aus Staatsmitteln
besoldet, welcher alle den Polizeicommissären
durch das Gesetzbuch über das Verfahren in
Strafsachen zugewiesenen Befugnisse in dem
ganzen Umfange derjenigen Gerichtssprengel
ausübt, für welche er aufgestellt ist.
Die Polizeianwälte haben bei denjenigen
Landgerichten, für welche sie bestellt sind, die
Geschäfte der Staatsanwaltschaft zu versehen
und die zum Bereiche der Justizverwaltung
gehörigen Aufträge der Staatsprocuratoren
zu erledigen.
Artikel 2.
Die von der Gemeinde aufgestellten Poli-
121