Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zeicommissäre sind Beamte der gerichtlichen 
Polizei nach den Bestimmungen des Gesetz- 
buchs über das Verfahren in Strafsachen und 
als solche neben den Polizeianwälten verbun- 
den, innerhalb der Gemeinde, für welche sie 
ausgestellt sind, die strafbaren Handlungen im 
Falle der frischen That zu erforschen und fest- 
zustellen. Außerdem haben dieselben nur in 
Abwesenheit oder Verhinderung der Polizei- 
anwälte oder aus Auftrag des Bürgermeisters 
den gerichtlichen Behörden die im Art. 71 
Abs. 4 der pfälzischen Gemeindeordnung be- 
zeichnete Unterstützung bezüglich der Aufnahme 
und Sammlung der Beweismittel in Straf- 
sachen zu leisten. 
Die Bürgermeister und Adjuncten sind zur 
Vornahme der ihnen durch den Art. 50 des 
Gesetzbuchs über das Verfahren in Strafsachen 
zugewiesenen Obliegenheiten nur nach Maß- 
gabe des Art. 71 der Gemeindeordnung ver- 
pflichtet. 
Artikel 3. 
Die Bürgermeister und Adjuncten, sowie 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
die von den Gemeinden aufgestellten Polizei= 
commissäre haben nicht die Verpflichtung, die 
Vertretung der Staatsanwaltschaft bei den 
Polizeigerichten ihres Wohnsitzes zu überneh- 
men. Ausnahmsweise können jedoch in ein- 
zelnen dringenden Fällen, in welchen eine 
andere Fürsorge nicht sofort möglich ist, die 
Bürgermeister zur Vertretung der Staatsan- 
waltschaft beigezogen werden und sind in diesem 
Falle berechtigt, sich durch einen Adjuncten 
oder den für die Gemeinde aufgestellten Po- 
lizeicommissär ersetzen zu lassen. 
Artikel 4. 
Hinsichtlich der Dienstverhältnisse und Dis- 
ciplin gelten für die Polizeianwälte die auf 
die Beamten der gerichtlichen Polizei bezüg- 
lichen Gesetze. 
Artikel b. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit 
dem Gesetze „die Gemeindeordnung für die 
Pfalz betreffend“ in Wirksamkeit. 
Ludwig. 
Fü##st von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von Ichlör. Frhr. von Pranchh. 
von Lut. 
von Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
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