Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz-Matt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
M 66. 
München, den 132. Juni 1869. 
  
Inhalt. 
esetz, einige Abänderungen dee in der Pfalz geltenden Strafprozeßgesetzbuchs betr. (Bellage XVIII zum Landtags-. 
abschiede.) 
  
Gesetz, 
einige Abänderungen des in der Pfalz geltenden 
Strafprozeßgesetzbuchs betr. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Palzgraf bei Uhein, 
Herzog von Payern, Franken und in 
Schwaben etoe. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kam- 
mer der Abgeordneten beschlossen und ver- 
ordnen, wie folgt: 
Artikel 1. 
In allen Bergehenssachen ist dem Beschul- 
digten mit der Ladung das Verzeichniß der 
Zeugen zuzustellen, welche in die öffentliche 
Sitzung geladen werden. 
Artikel 2. 
Bei allen Verhandlungen von Strafsachen 
in öffentlicher Sitzung steht dem Angeklagten 
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