Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1366 
oder Beschuldigten, sowie dessen Vertheidiger 
oder Vertreter das Recht zu, mit Erlaubniß 
des Gerichtsvorsitzenden an die Zeugen oder 
Sachverständigen unmittelbar Fragen zu stellen. 
Sollten sie jedoch die ihnen eingeräumte 
Befugniß mißbrauchen, so kann der Gerichts- 
vorsitzende sie anhalten, ihm die zu stellenden 
Fragen vorerst anzugeben, und diejenigen, welche 
ihm unangemessen erscheinen, zurückweisen. 
Wird bei collegialgerichtlichen Verhandlungen 
gegen cine solche Zurückweisung Einspruch 
erhoben, so hat das Gericht zu entscheiden. 
Artikel 3. 
An der Aburtheilung von Vergehenssachen 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
1356 
können Richter, welche die Voruntersuchung 
geführt haben, keinen Antheil nehmen. 
Auf die Vornahme einzelner Untersuchungs- 
handlungen findet diese Bestimmung keine An- 
wendung. 
Artikel 4. 
Alle Bestimmungen, welche dem, was in 
den vorhergehenden Artikeln vorgesehen ist, 
entgegenstehen, sind aufgehoben. 
Artikel 5. 
Gegenwärtiges, für die Landestheile links 
des Rheins bestimmtes Gesetz tritt vierzehn 
Tage nach Verkündigung Amtsblatte 
der Pfalz in Wirksamkeit. 
Ludwig. 
Fũrst von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von Schlõr. Krhr. von Pranchh. 
von Lutz. 
von Härmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät dee Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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