1366
oder Beschuldigten, sowie dessen Vertheidiger
oder Vertreter das Recht zu, mit Erlaubniß
des Gerichtsvorsitzenden an die Zeugen oder
Sachverständigen unmittelbar Fragen zu stellen.
Sollten sie jedoch die ihnen eingeräumte
Befugniß mißbrauchen, so kann der Gerichts-
vorsitzende sie anhalten, ihm die zu stellenden
Fragen vorerst anzugeben, und diejenigen, welche
ihm unangemessen erscheinen, zurückweisen.
Wird bei collegialgerichtlichen Verhandlungen
gegen cine solche Zurückweisung Einspruch
erhoben, so hat das Gericht zu entscheiden.
Artikel 3.
An der Aburtheilung von Vergehenssachen
Gegeben München, den 29. April 1869.
1356
können Richter, welche die Voruntersuchung
geführt haben, keinen Antheil nehmen.
Auf die Vornahme einzelner Untersuchungs-
handlungen findet diese Bestimmung keine An-
wendung.
Artikel 4.
Alle Bestimmungen, welche dem, was in
den vorhergehenden Artikeln vorgesehen ist,
entgegenstehen, sind aufgehoben.
Artikel 5.
Gegenwärtiges, für die Landestheile links
des Rheins bestimmtes Gesetz tritt vierzehn
Tage nach Verkündigung Amtsblatte
der Pfalz in Wirksamkeit.
Ludwig.
Fũrst von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von Schlõr. Krhr. von Pranchh.
von Lutz.
von Härmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät dee Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.