121
zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des
Zollparlaments erforderlich.
8. 7.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundes-
rath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen
und zu schließen.
8. B.
Die Berufung des Bundesrathes findet
alljährlich statt. Das Zollparlament kann
nicht chne den Bundesrath berufen werden.
8. 9.
Die Berufung des Bundesrathes muß er-
folgen, sobald sie von einem Drittel der
Stimmenzahl verlangt wird.
8. 10.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die
Leitung d.r Geschäfte steht dem dazu desig-
nirten Vertreter Preußens zu.
Derselbe kann sich in Leitung der Ge-
schäfte durch jedes andere Mitglied des Bundes-
rathes vermöge schriftlicher Substitution ver-
treten lassen.
F. 11.
Das Präsidium hat die erforderlichen
Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des
Bundesrathes an das Zollparlament zu
bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundes-
122
rathes oder durch besondere von letzterem zu
ernennende Commissarien vertreten werden.
8. 12.
Der Beschlußnahme
unterliegen:
1) die dem Zollparlament vorzulegenden
oder von demselben angenommenen,
unter die Bestimmung des Artikel 7
fallenden gesetzlichen Anoronungen, ein-
schließlich der Han els= und Schiff-
fahrts-Verträge;
die zur Ausführung der gemeinschaft-
lichen Gesetzgebung (Artikel 7) dle-
nenden Verwaltungs-Vorschriften und
Einrichtungen;
Mängel, welche bei der Ausführung
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Ar-
tikel 7) hervortieten;
die von dem Aurschuß für Rechnungs-
wesen vorgelegte schließliche Feststellung
des Ertrages der Zölle und der im
Artikel 3 99. 3 und 4 bezeichneten
Steuern.
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3
von einem der Vereinsstaaten oder über die
Gegenstände zu 3 von einem controlirenden
Beamten (Artikel 20) gestellte Antrag unter-
liegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme-
Im Falle der Meknungeversch#evenheit giebt
die Stimme des Präsidiumz bei den zu 1
und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag,
16
des Bundesrathes
#
—
22