Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des 
Zollparlaments erforderlich. 
8. 7. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundes- 
rath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen 
und zu schließen. 
8. B. 
Die Berufung des Bundesrathes findet 
alljährlich statt. Das Zollparlament kann 
nicht chne den Bundesrath berufen werden. 
8. 9. 
Die Berufung des Bundesrathes muß er- 
folgen, sobald sie von einem Drittel der 
Stimmenzahl verlangt wird. 
8. 10. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die 
Leitung d.r Geschäfte steht dem dazu desig- 
nirten Vertreter Preußens zu. 
Derselbe kann sich in Leitung der Ge- 
schäfte durch jedes andere Mitglied des Bundes- 
rathes vermöge schriftlicher Substitution ver- 
treten lassen. 
F. 11. 
Das Präsidium hat die erforderlichen 
Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des 
Bundesrathes an das Zollparlament zu 
bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundes- 
  
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rathes oder durch besondere von letzterem zu 
ernennende Commissarien vertreten werden. 
8. 12. 
Der Beschlußnahme 
unterliegen: 
1) die dem Zollparlament vorzulegenden 
oder von demselben angenommenen, 
unter die Bestimmung des Artikel 7 
fallenden gesetzlichen Anoronungen, ein- 
schließlich der Han els= und Schiff- 
fahrts-Verträge; 
die zur Ausführung der gemeinschaft- 
lichen Gesetzgebung (Artikel 7) dle- 
nenden Verwaltungs-Vorschriften und 
Einrichtungen; 
Mängel, welche bei der Ausführung 
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Ar- 
tikel 7) hervortieten; 
die von dem Aurschuß für Rechnungs- 
wesen vorgelegte schließliche Feststellung 
des Ertrages der Zölle und der im 
Artikel 3 99. 3 und 4 bezeichneten 
Steuern. 
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 
von einem der Vereinsstaaten oder über die 
Gegenstände zu 3 von einem controlirenden 
Beamten (Artikel 20) gestellte Antrag unter- 
liegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme- 
Im Falle der Meknungeversch#evenheit giebt 
die Stimme des Präsidiumz bei den zu 1 
und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, 
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des Bundesrathes 
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