Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1361 
1362 
Geset, 
die Besteuerung des Buckers betr. 
8. 1. 
Vom 1. September ds. Is. ab wird die 
Steuer vom inländischen Rübenzucker mit acht 
Silbergroschen oder acht und zwanzig Kreuzern 
vom Zollcentner der zur Zuckerbereitung be- 
stimmten rohen Rüben erhoben. 
g. 2. 
Vom 1. September ds. Is. ist an Ein- 
gangszoll vom Centner ausländischem Zucker 
und Syrup zu erheben, und zwar von: 
1) Zucker: Raffinirter Zucker aller Art, so- 
wie Rohzucker, wenn letzterer den auf An- 
ordnung des Bundesraths bei den nach Be- 
dürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen 
niederzulegenden, nach Anleitung des Hollän= 
dischen Standart Nr. 19 und darüber zu be- 
stimmenden Mustern entspricht, 
5 Rthlr. — Sgr. — Pf. (8 fl. 45 kr.) 
2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem 
unter 1 gedachten gehört 
4 Rthlr. — Sgr. — Pf. (7 fl. — kr.) 
3) Syrup 
2 Rthlr. 15 Sgr. — Pf. (4fl. 22 1/, kr.) 
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei 
der Revision bestimmt erkannt werden, unter- 
liegen dem vorstehend unter 2 aufgeführten 
Eingangszolle. 
4) Melasse unter Controle der Verwen- 
dung zur Branntweinbereitung frei. 
Für Tara werden vom Centner Brutto- 
gewicht vergütet: beim Eingang von Brod- 
(Hut-) Zucker, Candis-, Bruch= oder Lum- 
penzucker 
14 Pfd. in Fässern mit Dauben von Eichen- 
und anderem harten Holze, 
10 Pfd. in anderen Fässern, 
13 Pfd. in Kisten, 
7 Pfd. in Körben; 
beim Eingange von Rohzucker und Farin 
(Zuckermehl) sowie gestoßenem Zucker 
13 Pfd. in Fässern mit Dauben von Eichen- 
oder anderem harten Holze, 
10 Pfd. in anderen Fässern 
13 Pfd. in Kisten, 
8 Pfd. in außereuropäischen Rohrgeflech- 
ten (Kanassers, Kranjans), 
7 Pfd. in anderen Körben, 
4 Pfd. in Ballen; 
beim Eingange von Syrup 
11 Pfd. in Fässern. 
g. 3. 
Bei der Ausfuhr von inländischem wie von 
ausländischem Zucker über die Zollvereins- 
Krenze oder bei dessen Niederlegung in öffent- 
liche Niederlagen wird, wenn die auszuführende
	        
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