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finden die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes
S. 144, 146, 147 und 148 Anwendung.
Artikel b.
In allen vorbezeichmeten Fällen (Art. 2—4)
findet die Entrichtung der vorenthaltenen Ab-
gabe neben der Geldstrafe statt.
Artikel 6.
In allen Fällen, in welchen die Confiscation
der Gegenstände, in Bezug auf welche die
Contrebande oder Defraudation verübt worden
ist, nicht vollzogen werden kann, sei es, daß
die Gegenstände der Zuwiderhandlung über-
haupt nicht erreichbar find, oder daß dieselben
einem erweislich schuldlosen Dritten gehören
und von diesem in Anspruch genommen werden,
ist statt der Confiscation auf Erlegung des
Werths der Ggenstände und wenn dieser nicht
zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme
von 25 bis 1000 Rthlrn. zu erkennen.
A#rtikel 7.
Wer die auf Zölle oder Uebergangsabgaben
bezüglichen Gesetze des Zollvereins oder eincs
Mitgliedes desselben in anderer als der vorstehend
(Art. 1—4) bezeichneten Art übertritt, hat
durch diese Zuwiderhandlung eine Ordnungs-
strafe bis zu 50 Rthlrn. verwirkt.
Artikel 8.
Wer in dem ausgeschlossenen Gebiet in der
Nähe der Zollgrenze Waarenanhäufungen oder
Ablagen hält, welche nicht einem erlaubten
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Geschäftsbetriebe dienen, sondern den Schleich-
handel zum Zwecke haben, ferner wer zu gleichem
Zwecke auf einer dem Zollverein nicht ange-
schlossenen Flußstrecke ein Schiff auslegt, um
dasselbe als unverzollte Waarenniederlage behufs
eines unerlaubten Verkehrs mit dem Zollgebiete
zu benutzen, soll mit einer im Wiederholungsfalle
bis zu 100 Rthlrn. zu steigernden Geldstrafe
belegt und außerdem soll jedesmal, auch wenn
der Thäter unbekannt ist, auf die Confiscation
der vorgefundenen Waaren erkannt werden.
Wer Waarenanhäufungen oder Ablagen der
gedachten Art auf seinem Grund und Boden,
in seiner Wohnung oder sonstigen Gebäuden
oder in seinem Schiffe wissentlich gestattet,
verfällt in eine, im Wiederholungsfalle zu
verdoppelnde Geldstrafe bis zu 50 Rthlrn.
Eine Waarenanhäufung oder Ablage kann
unter Umständen auch dann als zum Zwecke
des Schleichhandels veranstaltet angenommen
werden, wenn die Person, welche sievorgenommen
hat, dabei anwesend betroffen wird.
Artikel 9.
Wer mit zollpflichtigen Gegenständen, von
denen den obwaltenden Umständen nach anzu-
nehmen ist, daß sie in das Zollgebiet uner-
laubter Weise eingeführt werden sollen, in
der Nähe der Zollgrenze auf solchen in dem
ausgeschlossenen Gebiet näher zu bezeichnenden
Wegen betroffen wird, welche nicht zu einem
Zollamte führen, soll mit einer Ordnungsstrafe
von 1—10 Thlrn. belegt werden.