Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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finden die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes 
S. 144, 146, 147 und 148 Anwendung. 
Artikel b. 
In allen vorbezeichmeten Fällen (Art. 2—4) 
findet die Entrichtung der vorenthaltenen Ab- 
gabe neben der Geldstrafe statt. 
Artikel 6. 
In allen Fällen, in welchen die Confiscation 
der Gegenstände, in Bezug auf welche die 
Contrebande oder Defraudation verübt worden 
ist, nicht vollzogen werden kann, sei es, daß 
die Gegenstände der Zuwiderhandlung über- 
haupt nicht erreichbar find, oder daß dieselben 
einem erweislich schuldlosen Dritten gehören 
und von diesem in Anspruch genommen werden, 
ist statt der Confiscation auf Erlegung des 
Werths der Ggenstände und wenn dieser nicht 
zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme 
von 25 bis 1000 Rthlrn. zu erkennen. 
A#rtikel 7. 
Wer die auf Zölle oder Uebergangsabgaben 
bezüglichen Gesetze des Zollvereins oder eincs 
Mitgliedes desselben in anderer als der vorstehend 
(Art. 1—4) bezeichneten Art übertritt, hat 
durch diese Zuwiderhandlung eine Ordnungs- 
strafe bis zu 50 Rthlrn. verwirkt. 
Artikel 8. 
Wer in dem ausgeschlossenen Gebiet in der 
Nähe der Zollgrenze Waarenanhäufungen oder 
Ablagen hält, welche nicht einem erlaubten 
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Geschäftsbetriebe dienen, sondern den Schleich- 
handel zum Zwecke haben, ferner wer zu gleichem 
Zwecke auf einer dem Zollverein nicht ange- 
schlossenen Flußstrecke ein Schiff auslegt, um 
dasselbe als unverzollte Waarenniederlage behufs 
eines unerlaubten Verkehrs mit dem Zollgebiete 
zu benutzen, soll mit einer im Wiederholungsfalle 
bis zu 100 Rthlrn. zu steigernden Geldstrafe 
belegt und außerdem soll jedesmal, auch wenn 
der Thäter unbekannt ist, auf die Confiscation 
der vorgefundenen Waaren erkannt werden. 
Wer Waarenanhäufungen oder Ablagen der 
gedachten Art auf seinem Grund und Boden, 
in seiner Wohnung oder sonstigen Gebäuden 
oder in seinem Schiffe wissentlich gestattet, 
verfällt in eine, im Wiederholungsfalle zu 
verdoppelnde Geldstrafe bis zu 50 Rthlrn. 
Eine Waarenanhäufung oder Ablage kann 
unter Umständen auch dann als zum Zwecke 
des Schleichhandels veranstaltet angenommen 
werden, wenn die Person, welche sievorgenommen 
hat, dabei anwesend betroffen wird. 
Artikel 9. 
Wer mit zollpflichtigen Gegenständen, von 
denen den obwaltenden Umständen nach anzu- 
nehmen ist, daß sie in das Zollgebiet uner- 
laubter Weise eingeführt werden sollen, in 
der Nähe der Zollgrenze auf solchen in dem 
ausgeschlossenen Gebiet näher zu bezeichnenden 
Wegen betroffen wird, welche nicht zu einem 
Zollamte führen, soll mit einer Ordnungsstrafe 
von 1—10 Thlrn. belegt werden.
	        
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