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Außerdem können des Schleichhandels ver-
dächtige Personen, wenn sie bei Nachtzeit, d.
h. in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und
Sonnenaufgang hart an der Zollgrenze auf
erlaubten oder auf den, in Folge der vorstehenden
Bestimmungen bezeichneten Wegen oder in
Wirthshäusern, welche an letzeren belegen sind,
mit zollpflichtigen Waaren betroffen werden,
von den Aufsichtsbeamten bis zur vorgedachten
Morgenstunde angehalten, und sodann, bezieh-
ungsweise unter Vorbehalt der vorbestimmten
Ordnungsstrafe, auf einen nach der Zollstraße
führenden Weg verwiesen werden.
Artikel 10.
Die Strafbarkeit von Theilnehmern, Ge-
hilfen und Begünstigern der in den vorsteh-
enden Bestimmungen bezeichneten Zuwiderhand-
lungen wird nach den allgemeinen strafrechtlichen
Grundsätzen beurtheilt.
Artikel 11.
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben
werden kann, tritt statt derselben verhältniß-
mäßige Freiheitsstrafe ein, welche jedoch die
Dauer von einem Jahre nicht übersteigen soll.
Das Verhältniß, nach welchem die Geldbuße
in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch
die Landesgesetze bestimmt.
Artikel 12.
Treffen mit der Zuwiderhandlung gegen die
Zoll= oder Steuergesetze Zuwiderhandlungen
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gegen andere Gesetze zusammen, so kommen
die für die erstere bestimmten Strafen zugleich
mit den für die letzteren vorgeschriebenen
zur Anwendung.
Die Vergehen der Contrebande und der
Defraudation verjähren in drei Jahren, Ord-
nungswidrigkeiten in einem Jahre, von dem
Tage an gerechnet, an welchem sie begangen
sind. Der Anspruch auf Nachzahlung defrau-
dirter Gefälle verjährt in fünf Jahren.
Artikel 13.
Die Untersuchung und Bestrafung wegen
Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes
liegt, soweit nicht eine Competenz anderer
Gerichtshöfe begründet ist, derjenigen Gerichts-
behörde in dem ausgeschlossenen Gebiete ob,
welcher der Angeschuldigte nach den in diesem
Gebiete geltenden Gesetzen unterworfen ist.
Das Verfahren ist in den Formen und nach
den Vorschriften zu leiten, welche für die
betreffende Gerichtsbehörde maßgebend sind.
Den amtlichen Aussagen der gollvereins-
ländischen Behörden und Beamten ist dabei
dieselbe Beweiskraft beizumessen, welche den
amtlichen Angaben der in dem ausgeschlossenen
Gebiete fungirenden Behörden und Beamten
für Fälle gleicher Art beigelegt ist.
Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer
Uebertretung der Zollgesetze betroffen worden,
sich entfernt und verbotene oder abgabepflichtige
Gegenstände ohne oder mit andern Sachen