Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Außerdem können des Schleichhandels ver- 
dächtige Personen, wenn sie bei Nachtzeit, d. 
h. in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und 
Sonnenaufgang hart an der Zollgrenze auf 
erlaubten oder auf den, in Folge der vorstehenden 
Bestimmungen bezeichneten Wegen oder in 
Wirthshäusern, welche an letzeren belegen sind, 
mit zollpflichtigen Waaren betroffen werden, 
von den Aufsichtsbeamten bis zur vorgedachten 
Morgenstunde angehalten, und sodann, bezieh- 
ungsweise unter Vorbehalt der vorbestimmten 
Ordnungsstrafe, auf einen nach der Zollstraße 
führenden Weg verwiesen werden. 
Artikel 10. 
Die Strafbarkeit von Theilnehmern, Ge- 
hilfen und Begünstigern der in den vorsteh- 
enden Bestimmungen bezeichneten Zuwiderhand- 
lungen wird nach den allgemeinen strafrechtlichen 
Grundsätzen beurtheilt. 
Artikel 11. 
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben 
werden kann, tritt statt derselben verhältniß- 
mäßige Freiheitsstrafe ein, welche jedoch die 
Dauer von einem Jahre nicht übersteigen soll. 
Das Verhältniß, nach welchem die Geldbuße 
in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch 
die Landesgesetze bestimmt. 
Artikel 12. 
Treffen mit der Zuwiderhandlung gegen die 
Zoll= oder Steuergesetze Zuwiderhandlungen 
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gegen andere Gesetze zusammen, so kommen 
die für die erstere bestimmten Strafen zugleich 
mit den für die letzteren vorgeschriebenen 
zur Anwendung. 
Die Vergehen der Contrebande und der 
Defraudation verjähren in drei Jahren, Ord- 
nungswidrigkeiten in einem Jahre, von dem 
Tage an gerechnet, an welchem sie begangen 
sind. Der Anspruch auf Nachzahlung defrau- 
dirter Gefälle verjährt in fünf Jahren. 
Artikel 13. 
Die Untersuchung und Bestrafung wegen 
Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes 
liegt, soweit nicht eine Competenz anderer 
Gerichtshöfe begründet ist, derjenigen Gerichts- 
behörde in dem ausgeschlossenen Gebiete ob, 
welcher der Angeschuldigte nach den in diesem 
Gebiete geltenden Gesetzen unterworfen ist. 
Das Verfahren ist in den Formen und nach 
den Vorschriften zu leiten, welche für die 
betreffende Gerichtsbehörde maßgebend sind. 
Den amtlichen Aussagen der gollvereins- 
ländischen Behörden und Beamten ist dabei 
dieselbe Beweiskraft beizumessen, welche den 
amtlichen Angaben der in dem ausgeschlossenen 
Gebiete fungirenden Behörden und Beamten 
für Fälle gleicher Art beigelegt ist. 
Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer 
Uebertretung der Zollgesetze betroffen worden, 
sich entfernt und verbotene oder abgabepflichtige 
Gegenstände ohne oder mit andern Sachen
	        
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