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zurückgelassen hat, so wird hicrüber einc öffent-
liche Bekanntmachung von der Provinzial-
Zollbehörde erlassen und dreimal von vier zu
vier Wochen in die örtlichen Blätter eingerückt.
Meldetsich hierauf Niemand binnen vier Wochen
nach der letzten Bekanntmachung, so werden
die Sachen zum Vortheil der Staatscasse
verkauft; dem Inhaber oder Eigenthümer bleibt
aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung
des Erlöses noch bis zum Ablauf eines Jahres,
von der ersten Bekanntmachung an gerechnet,
geltend zu machen.
Beträgt der Werth der Sachen nicht über
fünfzig Thaler, so bedarf es der öffentlichen
Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann
alsdann, wenn sich binnen vier Wochen nach
der Beschlagnahme Niemand gemcldet hat,
verfügt werden und die einjährige Frist für
den Eigenthümer oder Inhaber der Sache zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung
des Erlöses wird vom Tage der Beschlagnahme
an gercchnet.
Artikel 14.
Aus den in Folge des eingeleiteten Straf—-
verfahrens oder aus dem Verkauf confiscirter,
oder der im Art. 13 bezeichneten Gegenstände
eingehenden Geldbeträgen sind, und zwar in
der nachstehend bezeichneten Reihenfolge zu
decken:
1) die dem Zollvereine entzogenen Zölle
und Steuern,
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2) die Gerichtskosten, wenn diese Beträge
von dem Verurtheilten nicht beigetrieben werden
können,
3) die verwirkte Geldstrafe, wenn weder
deren Einziehung, noch die Vollstreckung der
subsidiären Gefängnißstrafe gegen den Ver-
urtheilten erfolgen kann.
Die Geldstrafen, sowie der Erlös für die
vorgedachten Gegenstände, soweit nicht daraus
nach Vorstchendem Zölle und Steuern oder
Kosten zu berichtigen sind, fallen der Casse
desjenigen Staates zu, in wechem das Verfahren
stattfand.
Artikel 15.
Das Begnadigungs= und Strafmilberungs=
recht verbleibt dem Staate, von dessen Behörden
die Strafe erkannt ist. Es ist jedoch vor der
Ausübung dieses Rechtes der zuständigen Zoll-
und Steuerverwaltungsbehörde Gelegenheit zu
geben, sich über die ei Begnadigungs
gesuche zu äußern.
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Artikel 16.
Die Ortspolizeibehörden in dem ausgeschlos-
senen Gebiet, sowie die sonst zuständigen Be-
hörden und Beamten sind verpflichtet und von
den ihnen vorgesetzten Behörden anzuweisen:
a) die in den Art. 8 und 9 mit Strafe
bedrohten Handlungen, sowie Vereinigung oder
Ansammlung von Schleichhändlern mit allen
gesetzlichen Mitteln zu verhindern;