Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1375 
zurückgelassen hat, so wird hicrüber einc öffent- 
liche Bekanntmachung von der Provinzial- 
Zollbehörde erlassen und dreimal von vier zu 
vier Wochen in die örtlichen Blätter eingerückt. 
Meldetsich hierauf Niemand binnen vier Wochen 
nach der letzten Bekanntmachung, so werden 
die Sachen zum Vortheil der Staatscasse 
verkauft; dem Inhaber oder Eigenthümer bleibt 
aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung 
des Erlöses noch bis zum Ablauf eines Jahres, 
von der ersten Bekanntmachung an gerechnet, 
geltend zu machen. 
Beträgt der Werth der Sachen nicht über 
fünfzig Thaler, so bedarf es der öffentlichen 
Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann 
alsdann, wenn sich binnen vier Wochen nach 
der Beschlagnahme Niemand gemcldet hat, 
verfügt werden und die einjährige Frist für 
den Eigenthümer oder Inhaber der Sache zur 
Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung 
des Erlöses wird vom Tage der Beschlagnahme 
an gercchnet. 
Artikel 14. 
Aus den in Folge des eingeleiteten Straf—- 
verfahrens oder aus dem Verkauf confiscirter, 
oder der im Art. 13 bezeichneten Gegenstände 
eingehenden Geldbeträgen sind, und zwar in 
der nachstehend bezeichneten Reihenfolge zu 
decken: 
1) die dem Zollvereine entzogenen Zölle 
und Steuern, 
1376 
2) die Gerichtskosten, wenn diese Beträge 
von dem Verurtheilten nicht beigetrieben werden 
können, 
3) die verwirkte Geldstrafe, wenn weder 
deren Einziehung, noch die Vollstreckung der 
subsidiären Gefängnißstrafe gegen den Ver- 
urtheilten erfolgen kann. 
Die Geldstrafen, sowie der Erlös für die 
vorgedachten Gegenstände, soweit nicht daraus 
nach Vorstchendem Zölle und Steuern oder 
Kosten zu berichtigen sind, fallen der Casse 
desjenigen Staates zu, in wechem das Verfahren 
stattfand. 
Artikel 15. 
Das Begnadigungs= und Strafmilberungs= 
recht verbleibt dem Staate, von dessen Behörden 
die Strafe erkannt ist. Es ist jedoch vor der 
Ausübung dieses Rechtes der zuständigen Zoll- 
und Steuerverwaltungsbehörde Gelegenheit zu 
geben, sich über die ei Begnadigungs 
gesuche zu äußern. 
  
rrtt- i- O O 
Artikel 16. 
Die Ortspolizeibehörden in dem ausgeschlos- 
senen Gebiet, sowie die sonst zuständigen Be- 
hörden und Beamten sind verpflichtet und von 
den ihnen vorgesetzten Behörden anzuweisen: 
a) die in den Art. 8 und 9 mit Strafe 
bedrohten Handlungen, sowie Vereinigung oder 
Ansammlung von Schleichhändlern mit allen 
gesetzlichen Mitteln zu verhindern;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.