Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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b) die den Zollvereinsstaaten angehörigen 
Unterthanen, welche nach amtlichen Mitthei- 
lungen der Behörden des Zollvereins oder 
eines seiner Mitglieder wegen Verdachts des 
Schleichhandels unter polizeiliche Controle 
gestellt sind, zu überwachen, gegen dieselben auf 
Begehren sofort einzuschreiten und dieselben, 
wenn sie mit den etwa speciell vorgeschriebenen 
Legitimationspapieren nicht versehen sind, ohne 
Verzug zu verhaften und der regquirirenden 
Behörde abzuliefern; 
c) den von Behörden oder Beamten des 
Zollvereins oder eines seiner Mitglieder an 
sie gerichteten Anträgen, welche die Unterdrück- 
ung des Schleichhandels zum Zwecke haben, 
nicht nur, soweit dieß gesetzlich zulässig ist, mit 
Bereitwilligkeit entgegenzukommen, sondern auch 
die Interessen des Zollvereins jederzeit unauf- 
gefordert mit wahrzunehmen, beabsichtigte Zu- 
widerhandlungen gegen die Zoll= und Steuer- 
gesetze, welche zu ihrer Kunde kommen, durch 
Einschreiten, soweit es zulässig ist, sonst durch 
Anzeige bei ihren Vorgesetzten, in eiligen Fällen 
unmittelbar bei den betheiligter Zollbehörden 
oder deren Beamten, thunlichst zu verhindern 
und begangene Zuwiderhandlungen in dersel- 
ben Weise zur Anzeige zu bringen; 
4) behufs Feststellung des Thatbestandes 
begangener Zuwiderhandlungen und zur Er- 
mittlung der Schuldigen in den bei Behörden 
des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder 
anhängigen Strafsachen auf ergangene ord- 
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nungsmäßige Requisition Zeugenverhöre und 
Confrontationen vorzunehmen und erbetene 
Nachrichten mitzutheilen, die Zeugen, sofern 
sie AngehöUrige des requirirenden Staates sind, 
auf Verlangen vor dessen Gerichten zu gestellen, 
endlich behufs Vollstreckung der von Behörden 
des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder 
gegen Angehörige des requirirenden Staates 
ergangenen Erkenntnisse die erforderliche Hilfe 
zu leisten. 
Art. 17. 
Den Zoll= und Steuerbeamten des Zoll= 
vereins oder eines seiner Mitglieder steht die 
Befugniß zu, bei Verfolgung der Spuren 
begangener Zuwiderhandlungen sich in das 
angrenzende ausgeschlossene Gebiet zu begeben, 
um den dortigen Beamten Mittheilung von 
den Zuwiderhandlungen zu machen, desgleichen 
auf der That betroffene Contravenienten dahin 
zu verfolgen und die Anhaltung derselben, 
sowie die Beschlagnahme der Gegenstände der 
Zuwiderhandlung nebst den Transportmitteln 
bei den dortigen zuständigen Beamten zu be- 
antragen, auch, wenn nicht sofort deren Hilfe 
erwirkt werden kann, die Anhaltung und Be- 
schlagnahme selbst vorzunehmen, in welchem 
Falle sie jedoch die angehaltenen Personen 
und Sachen an die zuständige Behöbrde des 
ausgeschlossenen Gebiets ohne Aufenthalt ab- 
zuliefern haben. In beiden Fällen aber sind 
die angehaltenen Personen und Sachen frei-
	        
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