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b) die den Zollvereinsstaaten angehörigen
Unterthanen, welche nach amtlichen Mitthei-
lungen der Behörden des Zollvereins oder
eines seiner Mitglieder wegen Verdachts des
Schleichhandels unter polizeiliche Controle
gestellt sind, zu überwachen, gegen dieselben auf
Begehren sofort einzuschreiten und dieselben,
wenn sie mit den etwa speciell vorgeschriebenen
Legitimationspapieren nicht versehen sind, ohne
Verzug zu verhaften und der regquirirenden
Behörde abzuliefern;
c) den von Behörden oder Beamten des
Zollvereins oder eines seiner Mitglieder an
sie gerichteten Anträgen, welche die Unterdrück-
ung des Schleichhandels zum Zwecke haben,
nicht nur, soweit dieß gesetzlich zulässig ist, mit
Bereitwilligkeit entgegenzukommen, sondern auch
die Interessen des Zollvereins jederzeit unauf-
gefordert mit wahrzunehmen, beabsichtigte Zu-
widerhandlungen gegen die Zoll= und Steuer-
gesetze, welche zu ihrer Kunde kommen, durch
Einschreiten, soweit es zulässig ist, sonst durch
Anzeige bei ihren Vorgesetzten, in eiligen Fällen
unmittelbar bei den betheiligter Zollbehörden
oder deren Beamten, thunlichst zu verhindern
und begangene Zuwiderhandlungen in dersel-
ben Weise zur Anzeige zu bringen;
4) behufs Feststellung des Thatbestandes
begangener Zuwiderhandlungen und zur Er-
mittlung der Schuldigen in den bei Behörden
des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder
anhängigen Strafsachen auf ergangene ord-
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nungsmäßige Requisition Zeugenverhöre und
Confrontationen vorzunehmen und erbetene
Nachrichten mitzutheilen, die Zeugen, sofern
sie AngehöUrige des requirirenden Staates sind,
auf Verlangen vor dessen Gerichten zu gestellen,
endlich behufs Vollstreckung der von Behörden
des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder
gegen Angehörige des requirirenden Staates
ergangenen Erkenntnisse die erforderliche Hilfe
zu leisten.
Art. 17.
Den Zoll= und Steuerbeamten des Zoll=
vereins oder eines seiner Mitglieder steht die
Befugniß zu, bei Verfolgung der Spuren
begangener Zuwiderhandlungen sich in das
angrenzende ausgeschlossene Gebiet zu begeben,
um den dortigen Beamten Mittheilung von
den Zuwiderhandlungen zu machen, desgleichen
auf der That betroffene Contravenienten dahin
zu verfolgen und die Anhaltung derselben,
sowie die Beschlagnahme der Gegenstände der
Zuwiderhandlung nebst den Transportmitteln
bei den dortigen zuständigen Beamten zu be-
antragen, auch, wenn nicht sofort deren Hilfe
erwirkt werden kann, die Anhaltung und Be-
schlagnahme selbst vorzunehmen, in welchem
Falle sie jedoch die angehaltenen Personen
und Sachen an die zuständige Behöbrde des
ausgeschlossenen Gebiets ohne Aufenthalt ab-
zuliefern haben. In beiden Fällen aber sind
die angehaltenen Personen und Sachen frei-