Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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wenn sie sich für Aufrechthaltung der be— 
stehenden Vorschrift oder Einrichtung aus- 
spricht; in allen übrigen Fällen entscheivet 
die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmen- 
gleichheit die Stimme des Präsidiums. 
Artikel 9. 
Ueber die Einrichtung und die Zustän- 
digkeit des Zollparlaments ist Folgen 
verabredet: 
8. 1. 
Das Zollparlament besteht aus den Mit- 
gliedern des Reichstages des Norddeutschen 
Bundes und aus Abgeordneten aus den 
Süddeutschen Staaten, welche vurch allge- 
meine und directe Wahl mit geheimer Ab- 
stimmung nach Maßgabe des Gesetzes ge- 
wählt werden, auf Grund dessen die Wahlen 
zum ersten Reichstage des Norddeutschen 
Bundes stattgefunden haben. 
Es bleibt der Gesetzgebung der Süd- 
deutschen Staaten vorbehalten, über di 
Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen- 
durch welche die Wählbar keit zum Abge 
ordneten für das Zollparlament bedingt ist- 
* 
Beamte bedurfen keines Urlaubs 
Eintritt in das Zollparlament. 
Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in 
einem Vereinsstaat ein besoldetes Staatsamt 
annimmt oder im Staatedienste in ein Amt 
eintritt mit welchem ein höherer Rang oder 
ein höheres Gehalt verbunden ist, so ver- 
liert es Sitz und Stimme in dem Zollpar- 
lament und kann seine Stelle in demselben 
-nur durch neue Wahl wiever erlangen. 
S. 3. 
Die Verhandlungen Zollparlaments 
sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhand- 
lungen in den öffentlichen Sitzungen des 
Zollparlaments bleiben von jeder Verant- 
wortlichkeit frei. 
8. 
Innerhalb des Kreises der im Artifel 7 
bezeichneten Angelegenheiten hat das Zoll- 
parlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen 
und an dasselbe gerichtete Petitionen dem 
Bundesrathe des Jollvereins resp. dessen 
Vorsitzendem zu überweisen. 
PS. 5. 
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und 
Schließung des Zollparlaments erfolgt durch 
das Präsidium. 
Die Verufung findet nicht in regelmäßig 
wiederkehrenden Zeitabschnitten, sondern dann 
statt, wenn das legislative Bedürfniß den 
Zusammentritt erforderlich macht, oder ein 
Drittheil der Stimmen Bundesrathe 
denselben verlangt.
	        
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