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wenn sie sich für Aufrechthaltung der be—
stehenden Vorschrift oder Einrichtung aus-
spricht; in allen übrigen Fällen entscheivet
die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmen-
gleichheit die Stimme des Präsidiums.
Artikel 9.
Ueber die Einrichtung und die Zustän-
digkeit des Zollparlaments ist Folgen
verabredet:
8. 1.
Das Zollparlament besteht aus den Mit-
gliedern des Reichstages des Norddeutschen
Bundes und aus Abgeordneten aus den
Süddeutschen Staaten, welche vurch allge-
meine und directe Wahl mit geheimer Ab-
stimmung nach Maßgabe des Gesetzes ge-
wählt werden, auf Grund dessen die Wahlen
zum ersten Reichstage des Norddeutschen
Bundes stattgefunden haben.
Es bleibt der Gesetzgebung der Süd-
deutschen Staaten vorbehalten, über di
Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen-
durch welche die Wählbar keit zum Abge
ordneten für das Zollparlament bedingt ist-
*
Beamte bedurfen keines Urlaubs
Eintritt in das Zollparlament.
Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in
einem Vereinsstaat ein besoldetes Staatsamt
annimmt oder im Staatedienste in ein Amt
eintritt mit welchem ein höherer Rang oder
ein höheres Gehalt verbunden ist, so ver-
liert es Sitz und Stimme in dem Zollpar-
lament und kann seine Stelle in demselben
-nur durch neue Wahl wiever erlangen.
S. 3.
Die Verhandlungen Zollparlaments
sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhand-
lungen in den öffentlichen Sitzungen des
Zollparlaments bleiben von jeder Verant-
wortlichkeit frei.
8.
Innerhalb des Kreises der im Artifel 7
bezeichneten Angelegenheiten hat das Zoll-
parlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen
und an dasselbe gerichtete Petitionen dem
Bundesrathe des Jollvereins resp. dessen
Vorsitzendem zu überweisen.
PS. 5.
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und
Schließung des Zollparlaments erfolgt durch
das Präsidium.
Die Verufung findet nicht in regelmäßig
wiederkehrenden Zeitabschnitten, sondern dann
statt, wenn das legislative Bedürfniß den
Zusammentritt erforderlich macht, oder ein
Drittheil der Stimmen Bundesrathe
denselben verlangt.