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Grenze beginnenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen für
den Eifenbahntransport;
b) die Häfen am Meer, soweit sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich aus-
geschlossen sind, mit den dazu angewiesenen Einfahrten;
c) die aus dem Vereinsauslande in und durch den Grenzbezirk führenden
Land= und Wasserstraßen, welche einen erheblichen Waarenverkehr mit
dem Auslande vermitteln und als solche ausdrücklich zu bezeichnen sind.
Wo die Zollgrenze durch ein schiffbares Wasser gebildet wird, sollen die
erforderlichen Landungsplätze bestimmt werden.
. 18.
Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausgangszölle Zollbebörden.
werden Zoll= oder Steuerämter, und da, wo die Grenzzollämter nicht nahe
genug an der Zolllinie liegen, an dieser besondere Ansageposten errichtet.
g. 19.
Die Aufsicht auf den Waaren-Ein- und Ausgang wird längs der Zoll- Grenzbewachung.
grenze und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnete Grenzwache
geübt, die zum Gebrauche ihrer Waffen nach den darüber bestehenden besonderen
Bestimmungen befugt ist.
. 20.
Andere Staatsbeamte, sowie die Communalbeamten, namentlich die Po-Mitwirkung on-
lizei= und Forstbediensteten, sind zur Unterstützung der Grenzwache verpflichtet. Vens eche
Sie haben insbesondere Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Aus-
übung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und
jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen.
V. Allgemeine Bestimmungen für die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr.
. 21. Straßen zand 5
Wer zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche Usberphreitng der
zwar gollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich Orenze dunden