Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1397 1398 
e) beim Eingange und Ausgange, der seewärts erfolgt, oder von Ebbe 
und Fluth abhängig ist; 
f) bei Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten versendet werden, 
sowie bei Waaren, welche Reisende mit sich führen, mit Ausschluß der 
zum Handel bestimmten Waaren. 
Rücksichtlich der Zeit, innerhalb deren Zollabfertigungen an der Grenze 
vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen des F. 133. 
g. 22. 
Beim Eingange ist die Ladung zu declariren. Die Deelarationen sind Deelaration — 
entweder generelle oder specielle. generelle und soe- 
Die generelle Declaration (Ladungsverzeichniß, Manifest), welche bei der 
Einfuhr auf Eisenbahnen und scewärts abzugeben ist, muß enthalten: 
die Zahl der Wagen, aus denen der Transport besteht, bei Schiffen den 
Namen oder die Nummer des Schiffsgefäßes; 
den Namen und Wohnort der Waarenempfänger; 
die Zahl der Colli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie 
die allgemeine Bezeichnung der Gattung der geladenen Waaren:; 
beim Eingange auf den Eisenbahnen außerdem deren Bruttogewicht. 
Sie muß ferner mit der Versicherung der Richtigkeit der gemachten An- 
gaben und der Unterschrift des Declaranten versehen sein. 
In der speciellen Declaration, deren es in der Regel zur weiteren Ab- 
fertigung der eingegangenen Waaren, sowie beim Eingange auf anderen als 
den oben bezeichneten Verkehrswegen bedarf, ist außerdem anzugeben: 
die Menge und Gattung der Waaren — bei verpackten Waaren für 
jedes Collo — nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs, 
sowie welche Abfertigungsweise begehrt wird. 
Sind in einem Collo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zoll- 
sätzen unterliegen, so muß in der speciellen Declaration die Menge einer jeden 
Waarengattung nach dem Nettogewicht angegeben werden. 
Die Declarationen müssen in deutscher Sprache abgefaßt und deutlich 
geschrieben sein. Auch dürfen sie weder Abänderungen noch Rasuren enthalten. 
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