S. 6.
Die Abgeordneten aus den Süddeutschen
Staaten werden auf drei Jahre gewählt.
Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue
Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen,
sobald der gegenwärtige Vertrag Wirk-
samkeit getreten ist.
8. 7.
Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein
Beschluß des Bundesrathes des Zollvereins
unter Zustimmung des Präsidiums erfor-
derlich. Im Falle der Auflösung müssen
innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen
nach derselben die Wähler und innerhalb
eines Zeitraums von 90 Tagen nach der
Auflösung das Zollparlament versammelt
werden.
Die Auflösung des Norddeutschen Reichs-
tages niacht neue Wahlen in den Süd-
deutschen Straaten nicht erforderlich.
8. 8.
Ohne Zustimmung des Zollparlaments
darf die Vertagung desselben die Frist von
30 Tagen nicht überfteigen und während
derselben Session nicht wiederholt werden.
8. 9.
Das Zollparlament prüft die Legitimation
selner Mitglieder und entscheidet darüber in-
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soweit, als nicht bereits vor seinem Zu-
sammentritt über die Legitimation seiner,
dem Norddeutschen Reichstage angehörenden
Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbst-
ständig seinen Geschäftsgang und seine Dis-
eiplin durch eine Geschäftsordnung und er-
wählt selbstständig seinen Präsidenten, seine
Vice-Präsidenten und Schriftführer.
8. 10.
Das Zollparlament beschließt nach ab-
soluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mit-
glieder erforderlich.
8. 11.
Die Mitglieder des Zollparlaments sind
Vertreter des gesammten Volkes und an
Aufträge und Instructionen nicht gebunden.
8. 12.
Kein Mitglied des Zollparlaments darf
zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstim-
mung oder wegen der in- Ausübung seines
Berufs gethauen Aeußerungen gerichtlich oder
disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb
der Versammlung zur Verantwortung ge-
zogen werden.
s 13.
Ohne Genehmigung des Zollparlaments.
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