Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

S. 6. 
Die Abgeordneten aus den Süddeutschen 
Staaten werden auf drei Jahre gewählt. 
Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue 
Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen, 
sobald der gegenwärtige Vertrag Wirk- 
samkeit getreten ist. 
8. 7. 
Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein 
Beschluß des Bundesrathes des Zollvereins 
unter Zustimmung des Präsidiums erfor- 
derlich. Im Falle der Auflösung müssen 
innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen 
nach derselben die Wähler und innerhalb 
eines Zeitraums von 90 Tagen nach der 
Auflösung das Zollparlament versammelt 
werden. 
Die Auflösung des Norddeutschen Reichs- 
tages niacht neue Wahlen in den Süd- 
deutschen Straaten nicht erforderlich. 
8. 8. 
Ohne Zustimmung des Zollparlaments 
darf die Vertagung desselben die Frist von 
30 Tagen nicht überfteigen und während 
derselben Session nicht wiederholt werden. 
8. 9. 
Das Zollparlament prüft die Legitimation 
selner Mitglieder und entscheidet darüber in- 
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soweit, als nicht bereits vor seinem Zu- 
sammentritt über die Legitimation seiner, 
dem Norddeutschen Reichstage angehörenden 
Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbst- 
ständig seinen Geschäftsgang und seine Dis- 
eiplin durch eine Geschäftsordnung und er- 
wählt selbstständig seinen Präsidenten, seine 
Vice-Präsidenten und Schriftführer. 
8. 10. 
Das Zollparlament beschließt nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit 
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der 
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mit- 
glieder erforderlich. 
8. 11. 
Die Mitglieder des Zollparlaments sind 
Vertreter des gesammten Volkes und an 
Aufträge und Instructionen nicht gebunden. 
8. 12. 
Kein Mitglied des Zollparlaments darf 
zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstim- 
mung oder wegen der in- Ausübung seines 
Berufs gethauen Aeußerungen gerichtlich oder 
disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb 
der Versammlung zur Verantwortung ge- 
zogen werden. 
s 13. 
Ohne Genehmigung des Zollparlaments. 
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