Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Declarationen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können zurück- 
gewiesen werden. 
Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Declarationspflicht 
enthalten die Abschnitte VI. bis VIII. 
g. 23. 
Die Declaration liegt dem Waarenführer ob. An Stelle desselben kam 
auch der Waarenempfänger die Gattung und Menge der Waaren mit der An- 
gabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, speciell (K. 22) declariren. 
Der Waarenführer, sowie der Waarenempfänger ist berechtigt, bei dem 
Grenzzollamte oder einem Amte im Innern, an welches die Waaren im An- 
sageverfahren (F. 33) abgelassen sind, einc bereits abgegebene Declaration, so 
lange die specielle Revision noch nicht begonnen hat, zu vervollständigen oder 
zu berichtigen. 
In gleicher Weise können die Angaben des Ladungsverzeichnisses (F. 63) 
in Betreff der Gattung und des Gewichts der Waaren vervollständigt oder 
berichtigt werden. 
Die Berichtigung einer Declaration über die mit Begleitschein I. (§. 33) 
abgefertigten Waaren am Bestimmungsorte ist nur in der im F§. 46 angege- 
benen Einschränkung zulässig. 
G. 24. 
Die Declaration hat alle Theile der Ladung, mithin, wenn zollpflichtige 
Waaren mit zollfreien Gegenständen zusammen geladen sind, auch die letzteren 
zu umfassen. 
Die Declarationen über Waaren, welche in den freien Verkehr treten 
sollen, brauchen nur in einfacher Ausfertigung abgegeben zu werden. Sind 
die Waaren zur Weiterversendung unter Begleitschein-Controle bestimmt, so kann 
für jede Waarenpost, über die ein besonderer Begleitschein auszustellen ist, eine 
zweifache Ausfertigung der Declaration verlangt werden. 
Bei Ladungen, von denen der Eingangszoll weniger als 3 Thaler (h fl. 
15 kr.) beträgt, genügt die mündliche Angabe. 
Werden statt einer Deelaration mehrere Theildeclarationen übergeben,
	        
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