Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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so hat der Declarant eine besondere schriftliche Versicherung beizufügen, daß die 
ganze Ladung richtig declarirt sei. 
Rücksichtlich der Declarationen der Reisenden kommen die Bestimmungen 
im §. 92 zur Anwendung. 
g. 25. 
Die Ausfertigung der Deelaration kann durch den Waarenführer be- 
ziehungsweise Waarenempfänger selbst oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. 
Ist der Waarenführer des Schreibens unkundig, und befindet sich kein 
Commissionär (Zellabrechner) am Orte, so geschieht auf den Antrag des Waaren- 
führers die Ausfertigung der Declaration durch das Zollamt auf Grund der 
übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige. Ebenso kann der Waaren- 
führer die Ausfertigung von dem Zollamte verlangen, wenn der Eingangszoll 
von der ganzen Ladung nicht über 10 Thaler (17 fl. 30 kr.) beträgt. 
Die vom Zollamte ausgefertigte Declaration hat der Declarant mit seiner 
Unterschrift oder seinem gewöhnlichen Handzeichen zu versehen, dessen Richtig- 
keit von einem zweiten Beamten oder einem Zeugen zu bescheinigen ist. 
g. 26. 
Der Declarant haftet für die Richtigkeit der Declaration auch in dem 
Falle, wenn dieselbe von einem Dritten in seinem Auftrage oder vom Zoll-- 
amte gefertigt worden ist. Ebenso haftet der Waarenführer oder der Waaren- 
empfänger für die Richtigkeit der etwa von ihm ergänzten oder berichtigten 
Declaration. 
Insoweit eine Berichtigung erfolgt ist, wird die ursprüngliche Declaration 
als beseitigt angesehen. 
g. 27. 
Werden die Declarationen nicht rechtzeitig (§§. 39, 63, 66, 75 und 81) 
abgegeben, so werden die Waaren auf Kosten und Gefahr der Betheiliaten 
unter amtlichen Gewahrsam oder amtliche Bewachung genommen. 
Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere, übt seine Ladung 
sprechende Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung der porgeschmebenen 
126. 
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