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Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die
kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen
(Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden bei Ermittelung des
Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinig-
keiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.
Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser ein-
gegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch
eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare
vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers rc. entsprechender
Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. — Auch
ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das
nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
Welche Gegenstände nach dem Brutto= und welche nach dem Nettogewicht
zu verzollen sind, bestimmt der Vereinszolltarif.
Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,
deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarifmäßige Tara gelten,
oder das Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara
oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen
Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden
kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung
dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der Zoll-
pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbe-
hörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der
gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Ent-
fernung von den im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.
KS. 30.
Liegen specielle Declarationen über die Waaren (§. 22) vor, so kann Probeweise Nevi-
die Feststellung des zu entrichtenden Zolles oder die weitere Abfertigung auf en
Grund probeweiser Revisionen erfolgen, sofern sich bei denselben vollkommene
Uebereinstimmung mit den Angaben der Declaration herausstellt.
In dem Falle des F. 27 ist eine probeweise Revision ausgeschlossen.