Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1407 1408 
g. 31. 
geuestend Der Zollpflichtige hat die Waaren in solchem Zustande darzulegen, daß 
die Beamten die Revision, wie erforderlich, vornehmen können; auch muß er die 
dazu ubthigen Handleistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene 
Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. 
Die Ab= oder Ausladung darf erst erfolgen, nachdem das Zollamt 
die Anweisung dazu ertheilt hat. 
K. 32. 
rhn der Sollen die Waaren in den freien Verkehr treten, so erfolgt spezielle Re- 
den freien heoision (§&. 28—30). Bei der Abfertigung an der Grenze oder bei einem 
zreten solen. Amte im Innern, auf welches die Waaren im Ansageverfahren (§. 33) abge- 
lassen sind, bilden stets, soweit nicht für havarirte Güter (S. 29) eine Aus- 
nahme nachgelassen ist, die ermittelte Menge und Beschaffenheit der Waare die 
Grundlage der Verzollung. Rücksichtlich der unter Begleitschein-Controle abge- 
fertigten Waaren kommen die Bestimmungen im §F. 47 zur Anwendung. 
Wünscht der Declarant, daß die Ladung, oder ein Theil derselben, von 
der speciellen Revision befreit bleibe, so kann dem Antrage gegen Entrichtung 
des höchsten Zollsatzes im Tarif entsprochen werden, insofern nicht besonderer 
Verdacht vorhanden ist, daß eine Umgehung des Stückzolles oder die Ueber- 
tretung anderer Landesgesetze beabsichtigt werde, z. B. die Einbringung falscher 
Münzen u. s. w., in welchem Fall die Revision und, nach dem Befunde, die 
Beschlagnahme der betreffenden Gegenstände eintreten muß. 
g. 33. 
Behandlung der Sollen die Waaren unverzollt von dem Grenzzollamte auf ein zur wei- 
rne teren zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern, oder zur unmittel- 
Amt im Innernbaren Durchfuhr abgelassen werden, so geschieht dies entweder im Ansagever- 
zeellh 1r fahren (§&. 38, 52 und 83), bei welchem die grenzzollamtliche Abfertigung 
wasieneen au. Declaration und Revision — an das Amt im Innern verlegt, beziehungs- 
Fus geeincheinder# weise der Wiederausgang der eingeführten Waaren lediglich durch amtliche Be- 
verzeicniß. gleitung controlirt wird, oder es tritt die Abfertigung auf Ladungsverzeichniß 
oder Begleitschein ein. Die Begleitscheine bestehen in Begleitscheinen Nr. I.
	        
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