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Post gleichartiger Waaren braucht das Gewicht in der Declaration nur sum- a Slhe alee
marisch angegeben zu werden. len — Begleit-
Die Revision seitens des Abfertigungsamtes ist eine allgemeine, insofern shein J.
nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder die Betheiligten selbst
die specielle Revision beantragen. Es tritt sodann in der Regel amtlicher
Verschluß der Waare und die Ertheilung eines Begleitscheines I. ein, welcher
ein Verzeichniß der Waaren, auf die er lautet, nach Maßgabe der vorhan-
denen Declaration oder des Revisionsbefundes, die Zahl der Colli und deren
Bezeichnung, die Art des angelegten amtlichen Verschlusses, den Namen und
Wohnort der Waarcnempfänger, das Erledigungsamt, sowie den Zeitraum
enthalten muß, innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung zu
führen ist.
Die Feststellung des Gewichts kann ausnahmsweise in Fällen des Be-
dürfnisses durch Probeverwiegungen erfolgen, wenn sich bei den einzelnen zur
Verwiegung gelangenden Colli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Pro-
cent des declarirten Gewichts überschreiten.
Bei eingehenden Schiffs= oder Wagenladungen, bei welchen die Revision
ohne vorherige Ausladung nicht ausführbar ist, soll der Begleitschein ohne
vorgängige Revision auf Grund der abgegebenen Declaration ausgefertigt wer-
den, sofern amtliche Begleitung eintritt oder ein sichernder Verschluß angelegt
werden kann.
Auf den Antrag der Betheiligten kann die Abfertigung auch solcher
Waaren auf Begleitschein I. erfolgen, welche nach der Declaration zollfrei sind.
G. 42.
Liegt keine vollständige specielle Declaration (§. 22) vor, so sind in der
Regel die Waaren bei dem Grenzzollamte der speciellen Revision zu unterwerfen.
Es kann jedoch, im Fall die Declaration nur insofern mangelhaft ist, daß die
Gattung der Waaren nur allgemein nach ihrer sprachgebräuchlichen oder han-
delsüblichen Benennung bezeichnet worden oder die Angabe des Nettogewichts
bei den in einem Collo zusammenverpackten verschieden tarifirten Waaren fehlt,
hierüber hinweggesehen werden und die Abfertigung auf Begleitschein I. ohne
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