Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Post gleichartiger Waaren braucht das Gewicht in der Declaration nur sum- a Slhe alee 
marisch angegeben zu werden. len — Begleit- 
Die Revision seitens des Abfertigungsamtes ist eine allgemeine, insofern shein J. 
nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder die Betheiligten selbst 
die specielle Revision beantragen. Es tritt sodann in der Regel amtlicher 
Verschluß der Waare und die Ertheilung eines Begleitscheines I. ein, welcher 
ein Verzeichniß der Waaren, auf die er lautet, nach Maßgabe der vorhan- 
denen Declaration oder des Revisionsbefundes, die Zahl der Colli und deren 
Bezeichnung, die Art des angelegten amtlichen Verschlusses, den Namen und 
Wohnort der Waarcnempfänger, das Erledigungsamt, sowie den Zeitraum 
enthalten muß, innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung zu 
führen ist. 
Die Feststellung des Gewichts kann ausnahmsweise in Fällen des Be- 
dürfnisses durch Probeverwiegungen erfolgen, wenn sich bei den einzelnen zur 
Verwiegung gelangenden Colli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Pro- 
cent des declarirten Gewichts überschreiten. 
Bei eingehenden Schiffs= oder Wagenladungen, bei welchen die Revision 
ohne vorherige Ausladung nicht ausführbar ist, soll der Begleitschein ohne 
vorgängige Revision auf Grund der abgegebenen Declaration ausgefertigt wer- 
den, sofern amtliche Begleitung eintritt oder ein sichernder Verschluß angelegt 
werden kann. 
Auf den Antrag der Betheiligten kann die Abfertigung auch solcher 
Waaren auf Begleitschein I. erfolgen, welche nach der Declaration zollfrei sind. 
G. 42. 
Liegt keine vollständige specielle Declaration (§. 22) vor, so sind in der 
Regel die Waaren bei dem Grenzzollamte der speciellen Revision zu unterwerfen. 
Es kann jedoch, im Fall die Declaration nur insofern mangelhaft ist, daß die 
Gattung der Waaren nur allgemein nach ihrer sprachgebräuchlichen oder han- 
delsüblichen Benennung bezeichnet worden oder die Angabe des Nettogewichts 
bei den in einem Collo zusammenverpackten verschieden tarifirten Waaren fehlt, 
hierüber hinweggesehen werden und die Abfertigung auf Begleitschein I. ohne 
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