Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Verpflichtungen 
des Begleitschein- 
Extrahenten. 
Sicherstellung des 
Zolles. 
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vorherige specielle Revision erfolgen, wenn ein sichernder Verschluß angelegt wer- 
den kann oder Begleitung von der Behörde angeordnet wird. 
KG. 43. 
In der Regel tritt Colloverschluß ein. Es kann indeß statt desselben nach 
dem Ermessen des Abfertigungsamtes der Verschluß des Wagens oder des 
Schiffsgefäßes eintreten (§6. 94 bis 906). 
Bei speciell revidirten Waaren kann von der Anlegung eines amtlichen 
Verschlusses, wenn die Betheiligten dieselbe nicht selbst beantragen, abgesehen 
werden, sofern eine Vertauschung der Waare nach deren Beschaffenheit auf dem 
Transporte nicht zu besorgen ist. 
K. 44. 
Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I. ausgestellt wird 
(Ertrahent des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichmung desselben 
die Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waaren in unveränderter 
Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen 
Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen, ingleichen die Verbind- 
lichkeit, für den Betrag des Eingangszolles von diesen Waaren und wenn die 
Art derselben durch specielle Revifion nicht festgestellt worden, beziehungsweise 
wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nach der Declaration zollfrei 
sind, für den Betrag des Zolles nach dem höchsten Erhebungssatz des Tarifs 
zu haften. 
Der Waarenführer hat die Waaren unverändert ihrer Bestimmung zuzu- 
führen und dem Amte, von welchem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, 
unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa an- 
gelegten amtlichen Verschluß unverletzt zu erhalten. 
K. 45. 
Für den Eingangszoll muß entweder durch Pfandlegung oder durch einen 
sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen 
Rechtsbehelfen entsagt, Sicherheit bestellt werden. 
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waarengattung ermit-
	        
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