Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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kann kein Mitglied desselben während der 
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe be- 
drohten Handlung zur Untersuchung gezogen 
oder verhaftet werden, außer wenn es bei 
Ausübung der That oder im Laufe des 
nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Ver- 
haftung wegen Schulden erforderlich. 
Auf Verlangen des Zollparlaments wird 
jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des- 
selben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft 
für die Dauer der Sitzungsperiode aufge- 
hoben. 
8. 14. 
Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen 
als solche keine Besoldung oder Cntschä- 
digung beziehen. 
Artifel 10. 
Der Ertrag der Eingangs= und Aus- 
gangs-Abgaben, der Salssteuex und Rüben- 
zuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Artikel 3) unterworfenen Ge- 
bieten der vertragenden Theile, einschließlich 
der Antikel. 2 erwähnten Staaten oder 
Gebicteih.ile, ist gemeinschaftlich. Diese Ge- 
meinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der 
Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im 
S. 4 des Artikels 3 zur Ausfuhrung ge- 
langt sein wird. 
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Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen 
und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge 
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein An- 
deres bestimmen, dem privativen Genusse der 
betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 
1) die Steuern, welche im Innern eines 
jeden Staates von inländischen Er- 
zeugnissen erhoben werden, einschließlich 
der nach Artikel 5 von den vereims- 
ländischen Erzeugnissen der nämlichen 
Gattung zur Erhebung kommenden 
Uebergangs-Abgaben; 
2) die Wasserzölle; 
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, 
Bucken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, 
Hafengelder, sowie Waage= und Nieder= 
lage-Gebühren oder gleichartige Erhe- 
bungen, wie sie auch sonst genannt werden 
mögen“ " 
4) die Zoll= und Steuerstrafen und Confis= 
„cate, welche, vorbehaltlich der Autheile 
der Denuncianten, jerer Staatsregierung 
in ihrem Gebiet verbleiben. 
Artikel 11. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallen- 
den Abgaben wird zwischen den vertragenden 
Theilen, einschließlich der im Artikel 2 er- 
wähnten Staaten oder Gebietstheile, nach 
dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der 
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3) 
unterworfenen Gebiete vertheilt.
	        
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