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kann kein Mitglied desselben während der
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe be-
drohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn es bei
Ausübung der That oder im Laufe des
nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Ver-
haftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Zollparlaments wird
jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des-
selben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft
für die Dauer der Sitzungsperiode aufge-
hoben.
8. 14.
Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen
als solche keine Besoldung oder Cntschä-
digung beziehen.
Artifel 10.
Der Ertrag der Eingangs= und Aus-
gangs-Abgaben, der Salssteuex und Rüben-
zuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Artikel 3) unterworfenen Ge-
bieten der vertragenden Theile, einschließlich
der Antikel. 2 erwähnten Staaten oder
Gebicteih.ile, ist gemeinschaftlich. Diese Ge-
meinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der
Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im
S. 4 des Artikels 3 zur Ausfuhrung ge-
langt sein wird.
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Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen
und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein An-
deres bestimmen, dem privativen Genusse der
betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines
jeden Staates von inländischen Er-
zeugnissen erhoben werden, einschließlich
der nach Artikel 5 von den vereims-
ländischen Erzeugnissen der nämlichen
Gattung zur Erhebung kommenden
Uebergangs-Abgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-,
Bucken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-,
Hafengelder, sowie Waage= und Nieder=
lage-Gebühren oder gleichartige Erhe-
bungen, wie sie auch sonst genannt werden
mögen“ "
4) die Zoll= und Steuerstrafen und Confis=
„cate, welche, vorbehaltlich der Autheile
der Denuncianten, jerer Staatsregierung
in ihrem Gebiet verbleiben.
Artikel 11.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallen-
den Abgaben wird zwischen den vertragenden
Theilen, einschließlich der im Artikel 2 er-
wähnten Staaten oder Gebietstheile, nach
dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3)
unterworfenen Gebiete vertheilt.