Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Bedürfniß des Verkehrs liegt, und amtliche Begleltung zulässig erscheint, die Ab- 
lafsung der Waaren von dem Grenzzollamte auf ein zur weiteren zellamtlichen 
Abfertigung befugtes Amt im Innern im Wege des Ansageverfahrens erfolgen. 
Die Abfertigung findet in diesem Fall nach Maßgabe der Bestimmung im . 368 statt. 
g. 53. 
B. Unmittelbare Werden Waaren, welche mit einem Ansgangszoll bekegt sind, zur unmit- 
) Dar ahergeR telbaren Durchfuhr declarirt, so unterbleibt, sofern dieselben beim Eingange 
rusnelharn sperlell rrvidirt werden, die Begletschein-Auzfereigung. 
Statt derselben wird in dem Duplicat der Declaration angegeben, daß 
und wie die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind und innerhalb welcher 
Frist und über welches Zollamt der Wiederausgang dorselben erfolgen dürfe. 
G. 54. 
Auf kurzen durch das Vereinsgebict führenden Straßen können nach Maß- 
gabe der von der obersten Landes-Behörde (§. 52) zu treffenden Anordnungen bei 
der Abfertigung Erleichterungen eintreten. 
g. 66. 
C. Waaren-Aus- Sollen Waaren zur Ausfuhr gelangen, welche mit einem Ausgangszoll 
——— belegt sind, so müssen dieselben nach den Bestimmungen im §. 22 spcciell an- 
vnichigenWaaren. gemeldet werden. Es erfolgt sodann specielle Revision und die Erhebung des 
Ausgangszolles. 
Ueber die Zollentrichtung wird Quittung ertheilt. 
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird auf 
Grund der Angaben des Waarenführers in der Quittung zugleich bewerkt, 
binnen welcher Frist und auf welcher Straße die Ausfuhr erfolgen muß. 
Der Ausgang darf, sosern nicht nach §. 21 eine Ansnahme zugestanden 
ist, nur über ein Grenzzollamt stattfinden, bei welchem die Quittung vorgezeigt 
werden muß. 
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Behondlung der Waaren, bei denen es auf den Beweis der erfolgten Ausfuhr ankommt, 
e t müssen von dem Waarenführer bei demjenigen Grenzzollamte angemeldet und
	        
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