1431
Abfertigung der
weiiergehenden
Wagen.
1432
G. 64.
Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß gesetzt (6§. 94
bis 96).
Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltung übernimmt
durch Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Vollmacht der Eisenbahnver-
waltung die Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen u. s. w.
binnen der darin bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit
unverletztem Verschlusse den betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigen-
falls aber für die Entrichtung des höchsten tarismäßigen Eingangszolles von
den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften.
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen.
Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Verschlusse der Wagen ver-
wendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen
adressirt und nebst den vom Grenzzollamte auszufertigenden Begleitzetteln dem
Zugführerer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Ab-
gabe an die Abfertigungsstellen übergeben. Die unterbliebene Ablieferung der
Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselben
befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltuug und ihren Bevollmächtigten die
nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des
Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören.
. 65.
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umladung
oder theilweise Ausladung von Frachtgütern bei einem dazu befugten Amte
unter amtlicher Aufsicht und unter den von der Zollbehörde näher vorzuschrei-
benden Bedingungen stattfinden.
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schissbare Wasserstraße
reicht, kann gleichfalls die Umladung der Güter von den Eisenbahnwagen in
verschlußsähige Schiffe und umgekehrt unter den vorbezeichucten Bedingungen
vorgenommen werden.
Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Ausladung,
ferner die Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Begleitzettel zu bescheinigen.