Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1431 
Abfertigung der 
weiiergehenden 
Wagen. 
1432 
G. 64. 
Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß gesetzt (6§. 94 
bis 96). 
Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltung übernimmt 
durch Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Vollmacht der Eisenbahnver- 
waltung die Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen u. s. w. 
binnen der darin bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit 
unverletztem Verschlusse den betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigen- 
falls aber für die Entrichtung des höchsten tarismäßigen Eingangszolles von 
den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften. 
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen. 
Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Verschlusse der Wagen ver- 
wendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen 
adressirt und nebst den vom Grenzzollamte auszufertigenden Begleitzetteln dem 
Zugführerer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Ab- 
gabe an die Abfertigungsstellen übergeben. Die unterbliebene Ablieferung der 
Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselben 
befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltuug und ihren Bevollmächtigten die 
nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des 
Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören. 
. 65. 
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umladung 
oder theilweise Ausladung von Frachtgütern bei einem dazu befugten Amte 
unter amtlicher Aufsicht und unter den von der Zollbehörde näher vorzuschrei- 
benden Bedingungen stattfinden. 
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schissbare Wasserstraße 
reicht, kann gleichfalls die Umladung der Güter von den Eisenbahnwagen in 
verschlußsähige Schiffe und umgekehrt unter den vorbezeichucten Bedingungen 
vorgenommen werden. 
Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Ausladung, 
ferner die Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Begleitzettel zu bescheinigen.
	        
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