Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1433 
g. 66. 
Gleich nach Ankunft des Wagenzuges am Bestimmungsorte sind die Wagen 
und die abhebbaren Behälter der Abfertigungsstelle vorzuführen, welche dieselbe 
in Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt. 
Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden 
Frist die Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, 
welche Abferligungsweise begehrt wird, nach den Bestimmungen in den §§. 22 f. 
speciell zu declariren, soferne nicht nach . 27 der Antrag auf amtliche Re- 
vision gestellt wird. 
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne 
specielle Declaration abgefertigt werden. 
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsver- 
zeichniß unterzeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen 
Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der geladenen Colli. Abweichungen, 
welche sich bei der Revision von dem in den speciellen Declarationen angegebenen 
Gewichte herausstellen, bleiben innerhalb der im §. 39 bezeichneten Grenzen straffrei. 
Hinsichtlich des der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde zu 
legenden Gewichts finden die Bestimmungen im Schlußsatze des §. 47 Anwendung. 
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung können die Ladungsverzeichnisse 
auch einem anderen dazu befugten Amte zur Erledigung überwiesen werden. 
*is 
Rücksichtlich der auf dem Transporte zu Grunde gegangenen oder in ver- 
dorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden Gegenstände gelten die 
Bestimmungen des §. 48. 
g. 68. 
Bei der Revision und weiteren Abfertigung kommen die Bestimmungen 
in den S§. 39 bis 51 zur Anwendung. 
g. 69. 
Die aus dem Auslande eingegangenen Waaren, für welche das im Eisen- 
bahnverkehre zulässige erleichterte Abfertigungsverfahren in Anspruch genommen 
128 
1434 
Abfertigung am 
Bestimmungsorte 
— specielle Decla- 
ration, Revision 
und weitere Abfer- 
tigung. 
2) Zollamtliche 
Vehandlung der 
Güter, welche im 
r"
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.