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Dieser Ertrag besteht aus der gesammten
Einnahme von den Abgaben nach Abzug
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften beruhenden Steuer-
Vergütungen und Ermäßigungen,
der Rückerstattungen für unrichtige Er-
hebungen,
3) der Erhebungs= und Verwaltungskoston,
und zwar:
a) bei den Eingangs= und Ausgangs-
Abgaben der Kosten, welche an den
gegen das Ausland gelegenen Grenzen
und in dem Grenzbezirke für den
Schutz und die Erhebung der Zölle
erforderlich sind (Artikel 30 der Ver-
träge vom 22. und 30. März und
11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai
1835, Artikel 18 der Verträge vom
10. December 1835 und 2. Jannar
1836, Art. 29 des Vertrages vom
19. October 1841, Artikel 39 der
Verträge vom 4. April 1853 und
16. Mai 1865 und Artikel 16 des
Vertrages vom heutigen Tage),
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche
zur Besoldung der mit Erhebung
und Controlirung dieser Steuer auf
den Salzwerken= beauftragten Be-
amten aufgewendet werden (Arrikel 3
der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867),
c) bei der Rübenzuckersteuer der Ver-
gütung, welche, nach ven jeweiligen
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Verabredungen, den einzelnen Vereins-
Regierungen für die Kosteli der Ver-
waltung dieser Steuer zu gewähren
ist (Artifel 2 der Uebereinfunft vom
16. Mai 1865).
Der Stand der Bevölkerung in den
Gebieten der vertragenden Theile wird alle
drei Jahre ausgemittelt und die Nachwei-
sung derselben dem Bundesrathe vorgelegt.
Artikel 12.
Die dem Münzvertrage vom 24. Ja-
nnar 1857 entsprechenden Silbermünzen der
Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Schei#e
munze werden nach der, auf oiesem Ver-
trage beruhenden Gleichwerthung von Vier
Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-
Hebestellen des Vereins angenommen. Hinsicht-
lich der Annahme der Goldmünzen bei diesen
Hebestellen bewendet es bei den, die Annahme
dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden
Bestimmungen des Munzvertrages-
Artikel 13.
Vergünstigungen fur Gewerbetreibende hin-
sichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in
der Zollgesetzgebung selbst begrundet sin
fallen der Staatscasse derjeuigen Regierung.
welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsicht-
lich der Maßgaben, unter welchen solche