Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Dieser Ertrag besteht aus der gesammten 
Einnahme von den Abgaben nach Abzug 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Ver- 
waltungsvorschriften beruhenden Steuer- 
Vergütungen und Ermäßigungen, 
der Rückerstattungen für unrichtige Er- 
hebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskoston, 
und zwar: 
a) bei den Eingangs= und Ausgangs- 
Abgaben der Kosten, welche an den 
gegen das Ausland gelegenen Grenzen 
und in dem Grenzbezirke für den 
Schutz und die Erhebung der Zölle 
erforderlich sind (Artikel 30 der Ver- 
träge vom 22. und 30. März und 
11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai 
1835, Artikel 18 der Verträge vom 
10. December 1835 und 2. Jannar 
1836, Art. 29 des Vertrages vom 
19. October 1841, Artikel 39 der 
Verträge vom 4. April 1853 und 
16. Mai 1865 und Artikel 16 des 
Vertrages vom heutigen Tage), 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche 
zur Besoldung der mit Erhebung 
und Controlirung dieser Steuer auf 
den Salzwerken= beauftragten Be- 
amten aufgewendet werden (Arrikel 3 
der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867), 
c) bei der Rübenzuckersteuer der Ver- 
gütung, welche, nach ven jeweiligen 
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Verabredungen, den einzelnen Vereins- 
Regierungen für die Kosteli der Ver- 
waltung dieser Steuer zu gewähren 
ist (Artifel 2 der Uebereinfunft vom 
16. Mai 1865). 
Der Stand der Bevölkerung in den 
Gebieten der vertragenden Theile wird alle 
drei Jahre ausgemittelt und die Nachwei- 
sung derselben dem Bundesrathe vorgelegt. 
Artikel 12. 
Die dem Münzvertrage vom 24. Ja- 
nnar 1857 entsprechenden Silbermünzen der 
Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Schei#e 
munze werden nach der, auf oiesem Ver- 
trage beruhenden Gleichwerthung von Vier 
Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll- 
Hebestellen des Vereins angenommen. Hinsicht- 
lich der Annahme der Goldmünzen bei diesen 
Hebestellen bewendet es bei den, die Annahme 
dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden 
Bestimmungen des Munzvertrages- 
Artikel 13. 
Vergünstigungen fur Gewerbetreibende hin- 
sichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in 
der Zollgesetzgebung selbst begrundet sin 
fallen der Staatscasse derjeuigen Regierung. 
welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsicht- 
lich der Maßgaben, unter welchen solche
	        
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