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Colli oder der unverpackt geladenen Waaren, welche sich außerhalb des Schiffs-
raumes befinden, endlich die Versicherung, daß die Angaben richtig sind und
die Unterschrift des Schiffsführers oder seines Bevollmächtigten enthalten muß.
g. 76.
Der Schiffsführer haftet für die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich der
Zahl und Art der geladenen Colli, sowie dafür, daß keine unverpackt geladene
Waare in der Declaration verschwiegen ist.
Die Gattung der geladenen Waaren hat der Schiffsführer nach bestem
Wissen anzugeben. Ist ihm der Inhalt einzelner Colli unbekannt, so hat er
dieß in der generellen Declaration zu bemerken.
G. 77.
e Zugleich mit der generellen Declaration muß der Schiffsführer eine De-
Schifssraum und claration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheime Behält-
der Aen ernisse übergeben, soferne nicht eine solche bereits bei dem Ansageposten (C. 74)
abgegeben ist.
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Schiffeprovistons- Es ist ferner der generellen Declaration eine Declaration über die am
" Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffes
bestimmten Mund= und anderen Vorräthe, die Effecten der Schiffsmannschaft
und die Schiffsinventarienstücke (Schiffsprovisionsliste) beizufügen. Das Ge-
wicht der vorhandenen Vorräthe braucht nur annähernd angegeben zu werden.
Bel Schiffen, welche von ihrer Ankunft im Hafen bis zu ihrem Wieder-
ausgange unter amtlicher Bewachung stehen, bedarf es der Abgabe einer Schiffs-
Provisionsliste nicht.
K. 79.
Verbot des Ver- Bevor die vorläufige Revision des Schiffes (§F. 80) seitens der Zoll-
kehres mit dem behörde stattgefunden hat, darf dasselbe ohne Erlaubniß der Zollbehörde weder
anderen Schiffenam Ufer anlegen, noch irgend einen Verkehr mit dem Lande oder mit anderen
Schiffen unterhalten.