Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Die Zollbehörde ist befugt, das Schiff sofort nach der Ankunft durch ihre 
Beamten besetzen zu lassen. 
. 80. 
Nachdem die generelle Declaration, sowie die Declaration der Zugänge Vorläusige Nevi- 
„“ —x1— . . . . , sion des Schiffs. 
zum Schiffsraum und die Schiffsprovisionsliste übergeben ist, erfolgt die vor- 
läufige Revision des Schiffes. Zugleich findet die specielle Revision des Pro- 
viants, der Schiffsvorräthe, der Utensilien und Inventarienstücke, ferner der 
Effecten der Schiffsmannschaft und des Reisegepäckes der Passagiere statt, soferne 
nicht etwa für das letztere Abfertigung unter Begleitscheincontrole beantragt wird. 
Demnächst werden die Waarenräume des Schiffes und die etwa die Ver- 
deck= oder Kajütfracht bildenden Waaren unter amtlichen Verschluß gesetzt 
(6. 94 bis 96) oder das Schiff bleibt unter amtlicher Bewachung. 
Der Schiffsproviant wird insoweit zollfrei und außer weiterer Controle 
gelassen, als derselbe den muthmaßlichen Bedarf der Schiffsmannschaft während 
der Dauer des Aufenthaltes des Schiffes im Lande nicht übersteigt. Dagegen 
werden die diesen Bedarf übersteigenden Mengen zur Verzollung gezogen oder 
auf den Antrag des Schiffsführers unter amtlichen Verschluß gesetzt. 
. 81. 
Binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist hat dem= Sperielle Deelara. 
nächst der Waarenführer oder der Waarenempfänger die eingegangenen Waaren. zuenz encunn 
dem Grenzzollamte speciell (§§. 22 ff.) zu declariren, soferne nicht nach §. 27 Lung. 
der Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird. 
Hinsichtlich der Declaration, Revision und weiteren Abfertigung der Waaren 
kommen die Bestimmungen der S#§. 29 und 39 bis 51 zur Anwendung. 
Abweichungen von dem declarirten Gewichte können nach den von der 
obersten Landes-Behörde zu treffenden näheren Anordnungen bis zu 20 Pro- 
cent von dem declarirten Gewichte der einzelnen Colli oder einer zusammen 
abgefertigten gleichnamigen Waarenpost straffrei gelassen werden. 
g. 82. 
Für beschädigte Güter, welche aus den an den Küsten von Zollvereins= Beschädigte 
Staaten gestrandeten Schiffen geborgen sind und im Wege öffentlichen Aus- Strandghier.
	        
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