Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1443 1444 
gebotes zum Verkaufe gelangen, ist auf den Antrag der Betheiligten ein Ein- 
gangszoll von zehn Procent des Bruttoertrages des Auctionserlöses zu erheben, 
wenn sowohl die Behörde, welche die Auction abhält, als die Zollbehörde die 
stattgehabte Beschädigung der Waare bescheinigt. 
G. 83. 
Auf den Antrag des Schiffsführers können die Schiffe von dem Grenz- 
zollamte im Ansageverfahren nach dem Bestimmungsorte abgelassen werden. 
Zu diesem Ende hat der Schiffsführer sogleich nach seinem Eintreffen, falls es 
nicht bereits bei einem Ansageposten geschehen ist, dem Grenzzollamte sämmt- 
liche über seine Ladung sprechenden Papiere zu übergeben. 
Das Schiff wird in der Regel mit zwei Beamten besetzt, welche dasselbe 
zu beaufsichtigen und nach dem Bestimmungsorte zu begleiten haben. Die 
Ladungspapiere werden amtlich abgestempelt, versiegelt und mit einem über das 
Schiff ausgefertigten Ansagezettel dem Begleitungsbeamten zur Ablieferung an 
das Amt am Bestimmungsorte übergeben. 
G. 84. 
Die Ablassung im Ansageverfahren kann auch stattfinden, nachdem ein 
Theil der Ladung bei dem Grenzzollamte entlöscht oder die Ladung ganz oder 
theilweise in Leichterschiffe übergeladen worden ist. Es muß jedoch, wenn das 
Schiff seine Ladung ganz an Leichterfahrzeuge abgegeben hat und im Eingangs- 
hafen zurückbleibt, der Schiffsführer für die Berichtigung des Declarations- 
punktes am Bestimmungsorte (§. 86) persönlich oder durch einen Bevollmäch- 
tigten Sorge tragen. Die zollamtliche Abfertigung der beim Grenzeingangsamte 
entlöschten Waaren erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen in den S§. 39 bis 61. 
g. 86. 
Verpflichtungendes Die Schiffsführer müssen ihre Fahrt zum Bestimmungsorte unverweilt 
Schiffeführers auf , .. . - .- 
der Fahrt zum Be-und ohne weiteren Aufenthalt, als durch natürliche Hindernisse unvermeidlich 
simmungéorie. wird, fortsetzen, auch während derselben die Ladung unberührt lassen. Die 
Schiffe dürfen ohne Erlaubniß der Zollbehörde auf der Fahrt weder am Ufer 
anlegen, noch mit dem Ufer oder it anderen Schiffen Verkehr treiben.
	        
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