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K. 95.
Das erforderliche Materlal an Blei, Lack, Licht und Vasicherungsschnur,
sowie die fortan erforderlichen Schlösser beschafft die Zollverwaltung, vorbehalt-
lich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für verloren gegangene oder beschä-
digte Schlösser gegen diejenigen, welche die Schuld des Verlustes oder der Be-
schädigung trifft. Eisenbahnverwaltungen haben in dieser Bezliehung für ihre
Angestellten zu haften.
Das übrige zu der Verschlußvorrichtung nöthige Material muß von den
Bctheiligten besorgt werden.
K. 96.
Bel eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses kann in Folge der im
Begleitschein u. s. w. von den Extrahenten übernommenen Verpflichtung für die
Waaren, je nachdem ihre Gattung ermittelt ist oder nicht, die Entrichtung des
tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden.
Wird der Verschluß nur durch zuföllige Umstände verletzt, so kann der
Inhaber der Waarcn bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten
Amte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren
und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber ausgenommenen
Verhandlungen aushändigen und gibt sie an dasjenige Amt, welchem die
Waaren zu stellen sind, ab. Der Zollbehörde bleibt die Entscheidung über-
lassen, ob nach den obwaltenden Umständen von den oben angegebenen Folgen
der Verschlußverletzung abgesehen werden kann.
XIII. Von den Niederlagen unverzollter Waaren.
8. 97.
Zur Befbrderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des inneren Ver-
kehrs weden in den wichtigeren Handelsplätzen des Vereinsgebiets, sowie bei
den Hauptzollämtern an der Grenze, wo eln Bedürfniß dazu sich zeigt, unter
amtlicher Aufsicht stehende öffentliche Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren
bis zu ihrer weiteren Bestimmung unverzollt gelagert werden können.
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