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Die öffentlichen Niederlagen sind entweder:
allgemeine Niederlagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Frcihäfen
88. 98 bis 104), oder
beschränkte Niederlagen (§. 105) oder
freie Niederlagen (Freilager §. 107).
An Orten, wo keine dem Staate gehfrigen Gebäude, welche als Nicker-
lage benutzt werden können, oder dergleichen Gebäude nicht in dem nöthigen
Umfange vorhanden sind, ist es Sache der Kaufmannschaft oder der Commune,
welche eine solche Anlage oder deren Erweiterung wünschen, den erforderlichen
sicheren Raum zur Benutzung des Staates zu stellen.
g. 98.
1), Allgemeine Das Niederlagerecht wird der Regel nach nur für solche Waaren bewilligt,
Niederlagen. Nie-
vensgerahe — 14. auf denen noch ein Zollanspruch haftet und welche nicht durch die besonderen
-- Niederlage-Regulative (§F. 106) von der Lagerung ausgeschlossen sind.
Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht
überschreiten.
. 99.
Wo Lagergeld erhoben wird, soll dasselbe für jede Niederlage nach dem
örtlichen Bedarf zur Deckung der Kosten festgestellt werden, jedoch, sofern die
Nilederlagen für Rechnung des Staates verwaltet werden, die folgenden Sätze
nicht überschreiten:
für das Lagern monatlich
a) von treckenen Waaren vom Centner ½6 Thaler (3 Kreuzer),
b) von flüssigen Waaren vom Centner ½4 Thaler (4½ Kreuzer).
KS. 100.
Hostung der la- Die in der Niederlage befindliche Waare haftet unbedingt für den darauf
gernden Waaren.
Gruhenden Zoll.
Wird die Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage vom Niederleger
oder einer dritten Person verlangt, so ist diesem Verlangen nur unter den im
§. 14 enthaltenen Beschränkungen zu willfahren.