Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1457 1458 
K. 101. 
Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, de —ie 
in der Niederlage, unter Aussicht der Beamten, die Waaren behufs der Thei- 
lung, Sortirung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Nie- 
derlage zu vereinbarenden Behandlung umzupacken, sofern geeignete Räumlich- 
keiten dazu vorhanden sind. 
Zur Ergänzung, Auffüllung 2c. der lagernden Waaren können Waaren 
aus dem freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dieselben nehmen 
damlt die Eigenschaft fremder unverzollter Waaren an. 
& 102. 
Die Niederlageverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der Nie= Verpslichtungen 
derlageräume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Ausrecht= sti 
haltung der Ruhe und Ordnung unter den in der Niederlage beschäftigten Per-lic der lagernden 
sonen, sowie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes und 
dem dazu gehbrigen umschlossenen Naum sorgen und haftet für Beschädigungen 
der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unterlassung 
oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung tritt erst 
ein, nachdem die Waare in die Niederlage ousgenommen und die amtliche Be- 
scheinigung hierüber ertheilt worden ist. 
Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche 
dieselben treffen, hat die Niederlageverwaltung nicht zu vertreten. 
g. 108. 
Die Verzollung oder weitere Abfertigung der von den Nieberlagen abge- Abmeldung 
meldeten Waaren erfolgt nach Maßgabe der bei der Einlagerung festgestellten uonMirde 
Menge und Beschaffenheit derselben. 
In Fällen, in welchen das Gewicht der Waaren während der Lagerung 
durch Umpacken (F. 101) oder durch zufällige Ereignisse eine Verminderung 
erfahren hat, oder in denen anzunehmen ist, daß elne bei der Abmeldung wahr- 
genommene Gewichtsverminderung lediglich durch Eintrocknen, Einzehren, Ver- 
stauben, Verdunsten, oder gewöhnliche Lekkage entstanden ist, bildet das Aus-
	        
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