Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet 
bei den darüber bestehenden Verabre- 
dungen. 
Zollbegünstigungen Maschinen und 
Maschinentheile sollen auch auf privative 
Rechnung nicht gewährt werden. 
Artikel 14. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher 
Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerich- 
teten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen 
besondere Zollbegünstigungen einzelner Meß- 
plätze, nannentlich Rabattprivilegien, da wo 
sir dermalen in den Vereinsstaaten noch be— 
stehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, 
unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der 
Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meß- 
plätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen 
mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und 
ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegem 
geführr, neue aber ohne allseitige Zustim- 
mung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 15. 
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrich- 
tung bleiben die Gegenstände, welche für die 
Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer 
Regenteuhäuser, oder für die bei ihren Höfen 
accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäfts- 
träger eingeben, nicht ausgenommen 
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und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, 
so werden solche der Gemeinschaft nicht in 
Rechuung gebracht. 
Ebenso wenig anrechnungefähig sind Ent- 
schädigungen, welche in einem oder dem an- 
veren Staate den vormals unmittelbaren 
Reichsständen, oder an Communen oder ein- 
zelne Privatberechtigte für eingezogene Zoll- 
rechte oder für aufgehobene Befreiungen ge- 
zahlt werden mussen. 
Dagegen bleibt es einem je Staate 
unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei- 
pässe ohne Abgaben-Entrichtung ein= oder 
ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände 
werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in 
Freiregistern, mit denen es wie mit den üb- 
rigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und 
die Abgaben, welche davon zu erheben ge- 
wesen wären, kommen bei der demnächstigen 
Revenüen-Auagleichung demjenigen Staate, 
von welchem die Freipässe ausgegangen sind, 
in Abrechnung. 
Artikel 16. 
In Absicht der Erhebunge= und Verwal- 
tungskosten für die Eingangs= und Aus- 
gangs-Abgaben kommen folgende Grundsätze 
zur Anwendung: 
1) Man wird, soweit nicht ausnahmsweise 
etwas Anderes verabredet ist, keine Ge- 
meinschaft dabei eintreten lassen, viel- 
mehr übernimmt jede Regierung alle
	        
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