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lagerungsgewicht der Waaren die Grundlage der Abfertigung, sofern nicht von
den Betheiligten die Verzollung oder Abfertigung nach dem Einlagerungsgewicht
verlangt wird. Liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich
aus der Niederlage entfernt worden, so ist stets das Einlagerungsgewicht der
Verzollung zu Grunde zu legen.
Das Gewicht der etwa von den Waaren entnommenen Proben wird be-
sonders zur Verzollung gezogen.
Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar ge-
wordenen Waaren wird, nachdem dieselben unter amtlicher Aussicht vernichtet
worden sind, ein Zoll nicht erhoben.
g. 104.
Versahren Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt sind, ein
— Etgen. Jahr in der Niederlage geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung der-
umer unbetannt salben zu zwei verschiedenen Malen mit einem Zwischenraum von mindestens
vier Wochen durch öffentliche Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich
hierauf binnen sechs Monaten nach der letzten Bekanntmachung Niemand mel-
det, die Niederlageverwaltung berechtigt sein, die Güter öffentlich meistbictend
zu verkaufen. Der Erlbs bleibt nach Abzug der Bekanntmachungs= und Ver-
kaufskosten, der Abgaben, sowie der etwa auf die Erhaltung der Waaren ver-
wandten Kosten und des Lagergeldes sechs Monate hindurch aufbewahrt und
fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von Niemand in Anspruch genommen wird,
der Staatskasse anheim.
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann
ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behöbrde
in der Art geschehen, daß der Lecitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen
Malen innerhalb acht Tagen bffentlich bekannt gemacht wird.
un wischbinnen Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als
der Niederlagenicht fünf Jahre gelagert, so ist derselbe, sofern nicht auf seinen Antrag ausnahms-
abseolt werden. weise eine längere Lagerung bewilligt ist, aufzufordern, dle Güter binnen einer
Frist, welche vier Wochen nicht überschreiten darf, von der Niederlage zu
nehmen. Genügt er dieser Aufforderung nicht, so wird zum öffentlichen Ver-