Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1463 
C. Fortlaufende 
Conten. 
1464 
lager), so darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über sechs Monate 
und — bei längerer Lagerung — wenigstens nicht über das Kalenderjahr des 
Eingangs hinaus erstrecken. 
Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz 
nach dem Auslande bestimmt (Privat-Transitlager), so finden auf diese Lager, 
wenn sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den S§. 101 
und 103 Anwendung; rücksichtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift des §. 98. 
Dagegen haftet der Inhaber eines Privat-Transitlagers, welches sich nicht unter 
amtlichem Mitverschluß befindet, unbedingt für die Entrichtung des Eingangs- 
zolles von den zum Privatlager verabfolgten Waaren nach Maßgabe des bei 
der Verabfolgung festgestellten Gewichts, insofern er nicht die Entrichtung der 
Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener 
Art nachweist. 
Für die Bewachung der unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat- 
Transitlager während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die 
Entrichtung von Gebühren zu fordern. 
g. 109. 
Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegenstände und unter 
welchen Bedingungen Privatlager zu bewilligen sind, wird der Bundesrath des 
Zollvereins treffen. 
g. 110. 
Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Aus- 
lande können an Großhandlungen nnverzollte fremde Waaren unter Eintragung 
in ein fortlaufendes Conto mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Wieder- 
ausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum 
Eingange bewirkt werden muß. 
Die Bedingungen, unter denen derartige Conten zu bewilligen sind, und 
die Verpflichtungen der Conteninhaber werden durch ein besonderes Regulativ 
bestimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.