Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1469 1470 
In besonderen Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zu 
einem der bezeichneten Zwecke nach dem Auslande gehen und im vervollkomm- 
neten Zustande zurückkommen. 
8g. 116. 
In Bezug auf den kleinen Grenzverkehr können nach Maßgabe des ört- 
lichen Bedürfnisses besondere Erleichterungen angeordnet werden. 
117. 
Inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen ver- 
unglücken, bleiben, wenn die Thatsache vollständig nachgewiesen ist, frei vom 
Eingangsgolle. 
g. 118. 
Die allgemeinen Bedingungen und Controlen, unter denen die in den Shngungen 
S. 111 bis 117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, werden Erleichterungen — 
von dem Bundesrathe des Zollvereins vorgeschrieben werden. sen 5m½ 
Der Bundesrath wird ferner darüber Bestimmung treffen, ob und unter leitsrücklschten. 
welchen Bedingungen auch in anderen als den oben erwähnten Fällen für die 
aus dem freien Verkehr des Zellrereins nach dem Auslande gesandten Gegen- 
stände beim Miedereingange, oder für die vom Auslande eingegangenen Gegen- 
stände beim Wiederausgange aus Billigkeitsrücksichten ein Zollerlaß gewährt 
werden darf. 
XV. Controlen im Grenzbezirke. 
g. 119. 
Innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, nach Maaßgabe der von der Transportcontrole. 
obersten Landes-Behörde (§. 52) zu treffenden Anordnungen, solche Waaren, bei 
welchen es nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Ein- 
fuhr oder Ausfuhr nothwendig erscheint, ciner Transportcontrole. Zu diesem 
Zweck hat Jeder, welcher Waaren dieser Art im Grenzbezirke transportirt, sich 
durch eine amtliche Bescheinigung (Legitimationsschein) darüber auszuweisen, 
daß er zum Transporte der gehörig bezeichneten Waaren in einer gewissen 
Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt sei.
	        
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