Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1471 1472 
Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze 
nach der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße keines Transportausweises. 
Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich diese Transporte durch die 
bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legitimiren. 
. 120. 
Allgemeine Be- Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke sind allgemein 
freiung von der . 
Legitimations- befreit: 
eiin-fücchtgkeit. a) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines inländischen Land- 
guts für den Verkehr innerhalb des Gutsbezirks. Wird das Landgut 
von der Grenzlinie durchschnitten, so sind nach der Oertlichkeit beson- 
dere Aufsichtsmaaßregeln vorzuschreiben; 
b) der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen 
aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk; 
Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer ge- 
schlossenen Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet 
werden, vorbehaltlich der auch über solche Transporte, sofern dieselben 
die im Eingange des §. 119 gedachten Waaren zum Gegenstande 
haben, auf Verlangen der Zollbediensteten zu liefernden Nachweisung der 
Verzollung oder zollfreien Abstammung der letzteren; 
d) der Gütertransport mit den Posten. Die Postanstalten im Grenz- 
bezirke dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet und ihnen bekannt 
gemacht wird, entweder allgemein oder von gewissen Personen Päckereien 
zur Beförderung landeinwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall 
zu ertheilende schriftliche Erlaubniß des betreffenden Zollamts annehmen, 
welche dann das Poststück zum Bestimmungsorte begleitet. 
G. 121. 
eremeo. An den Ufern der Gewässer im Grenzbezirk und auf den in diesen Ge- 
wässern gelegenen Inseln dürfen zollfreie Gegenstände im verpackten Zustande 
oder zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß nur an solchen Stellen 
aus= und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen (§. 17) bestimmt und 
als solche bezeichnet sind. 
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