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Für Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, bleibt es der
obersten Landes-Behörde (§. 52) überlassen, nach dem örtlichen Bedürfniß eine
Entfernung zu bestimmen, bis auf welche beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß
des nächsten Zollamtes sich dem Ufer nur nähern dürfen. Unverdeckte Nachen,
welche zollfreie Gegenstände geladen haben, unterliegen dieser Beschränkung nicht.
6. 122.
Der Transport der der Legitimationsschein-Controle unterliegenden Waaren Beschräukung des
im Grenzbezirke ist nur innerhalb der im §. 21 bezeichneten Tageszeit gestattet, alssr-
sofern nicht der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen-
bahnen stattfindet oder in besonderen Fällen von dem zuständigen Haupt= oder
Nebenzollamte vor dem Beginne des Transportes eine Ausnahme nachgelassen ist.
§. 123.
Der zum Transport erforderliche Ausweis wird ausgestellt: wele des
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a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenzzollamte, bei konsbe
welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht;
b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von den-
jenigen Aemtern und Expeditionsstellen in der Nähe der Binnenlinie,
welche zur Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermächtigt sind;
J) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll--
oder Eppeditionsstelle;
4) auch können Ortsbehörden oder andere dazu geeignete Personen zur
Ausstellung von Versendungsscheinen ausnahmsweise ermächtigt werden.
C. 124.
Hausirgewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern gehört, Controle der Ge-
dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unter den zum werbetreibenden.
Zwecke des Zollschutzes erforderlichen, von der obersten Landes-Behörde (§. 52)
anzuordnenden Beschränkungen betrieben werden.
Auf Material= und Specereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure,
sowie auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, soll
sich der Regel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der