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einer solchen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren
mitwirke, so können zur Ermittelung derartiger Contraventionen Nachsuchungen
nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Ausweises über die geschehene
Verzollung oder den inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren, auch
Haussuchungen von Zollbediensteten unter Leitung eines Obercontroleurs oder
eines anderen Beamten gleichen oder höheren Ranges vorgenommen werden.
Haussuchungen dürfen jedoch nur unter Beachtung der nach den Landesgesetzen
für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Förmlichkeiten stattfinden.
Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That
betroffene, von den Zollbediensteten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheu-
nen u. s. w. einen Zufluchtsort suchen. In solchen Fällen müssen die ver-
dächtigen Räume den verfolgenden Zollbediensteten auf Verlangen sofort und zu
jeder Zeit geöffnet, und es dürfen letztere in Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen
die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden.
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die Revisionen bei den
auf den Grund des §K. 124 dieses Gesetzes unter Controle stehenden Gewerb-
treibenden nicht begriffen.
Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Verfolgung
einer Uebertretung der Zollgesetze können nur von den zur Untersuchung solcher
Uebertretungen competenten Behörden oder von dem Einzelnrichter, in dessen Bezirk
sie stattfinden sollen, angeordnet und unter deren Leitung vorgenommen werden.
G. 127.
Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren
unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aufforderung der Zoll-
bediensteten, sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollstän-
dig genügen, können der körperlichen Visitation unterworfen werden. Sie
müssen jedoch, wenn sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder
Ortsbehörde wollen geschehen lassen, deshalb vor den nächsten Einzelnrichter
geführt werden.
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