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in ihrem Gebiete vorkommenden Er-
hebungs= und Verwaltungskosten, es
mögen diese durch die Einrichtung und
Unterhaltung der Haupt- und Neben-
zollämter, der inneren Steuerämter,
Hallämter und Packhöfe, und der Zoll-
directionen, oder durch den Unterhalt
des dabei angestellten Personals und
durch die dem letzteren zu bewilligen-
den Pensionen, oder endlich aus irgend
einem anderen Bedürfnisse der Zollver-
waltung entstehen.
Hinsichtlich desjenigen Theils des Be-
darfs aber, welcher an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und inner-
halb des dazu gehörigen Grenzbezirks
für die Zoll-Erhebungs= und Aufsichts-
oder Control-Behörden und Jollschutz-
wachen erforderlich ist, wird man sich
über Pauschsummen vereinigen, welche
von der jährlich aufkommenden und
der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-
Einnahme an Jollgefällen nach der im
Artikel 11 getroffenen Vereinbarung
in Abzug gebracht werden.
Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs
soll da, wo die Perception privativer
Abgaben mit der Zollerhebung verbunden
ist, von den Gehalten und Amtsbe-
dürfnissen der Zollbeamten nur der-
jenige Theil in Anrechnung kommen,
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte
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für den Zolldienst zu ihren Amtsge-
schäften überhaupt entspricht.
4) Man wird auch ferner darauf bedacht
sein, durch Feststellung allgemeiner
Normen die Besoldungs-Verhältnisse
der Beamten bei den Zoll-Erhebungs-
und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei
den Zolldirectionen in möglichste Ueber-
einstimmung zu bringen.
Die Vereinsstaaten machen sich verbind-
lich, für die Diensttreue der bei der Zoll-
verwaltung von ihnen angestellten Beamten
und Diener und für die Sicherheit der Cassen-
locale und Geldtransporte in der Art zu
haften, daß Ausfälle, welche an den Zoll-
Einnahmen durch Dienst-Untreue eines An-
gestellten erfolgen, oder aus der Eutwendung
bereits eingezahlter Gelder entstehen, von,
derjenigen Regierung, welche den Beamten
angestellt hat, oder welche die entwendeten
Bestände erhoben hatte, ganz allein zu ver-
treten sind und bei der Revenüentheilung
dem betreffenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die
inneren Steuerämter oder Hallämter oder
Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last
fallen, bleibt es jedem derselben überlassen,
solche Aemter innerhalb seines Gebiets in
belirbiger Zahl zu errichten, so daß in Be-
ziehung auf deren Competenz und Personal-
bestellung keine anderen als diejenigen Be-
schränkungen eintreten, welche aus der Vereins-