Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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in ihrem Gebiete vorkommenden Er- 
hebungs= und Verwaltungskosten, es 
mögen diese durch die Einrichtung und 
Unterhaltung der Haupt- und Neben- 
zollämter, der inneren Steuerämter, 
Hallämter und Packhöfe, und der Zoll- 
directionen, oder durch den Unterhalt 
des dabei angestellten Personals und 
durch die dem letzteren zu bewilligen- 
den Pensionen, oder endlich aus irgend 
einem anderen Bedürfnisse der Zollver- 
waltung entstehen. 
Hinsichtlich desjenigen Theils des Be- 
darfs aber, welcher an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und inner- 
halb des dazu gehörigen Grenzbezirks 
für die Zoll-Erhebungs= und Aufsichts- 
oder Control-Behörden und Jollschutz- 
wachen erforderlich ist, wird man sich 
über Pauschsummen vereinigen, welche 
von der jährlich aufkommenden und 
der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto- 
Einnahme an Jollgefällen nach der im 
Artikel 11 getroffenen Vereinbarung 
in Abzug gebracht werden. 
Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs 
soll da, wo die Perception privativer 
Abgaben mit der Zollerhebung verbunden 
ist, von den Gehalten und Amtsbe- 
dürfnissen der Zollbeamten nur der- 
jenige Theil in Anrechnung kommen, 
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte 
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für den Zolldienst zu ihren Amtsge- 
schäften überhaupt entspricht. 
4) Man wird auch ferner darauf bedacht 
sein, durch Feststellung allgemeiner 
Normen die Besoldungs-Verhältnisse 
der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- 
und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei 
den Zolldirectionen in möglichste Ueber- 
einstimmung zu bringen. 
Die Vereinsstaaten machen sich verbind- 
lich, für die Diensttreue der bei der Zoll- 
verwaltung von ihnen angestellten Beamten 
und Diener und für die Sicherheit der Cassen- 
locale und Geldtransporte in der Art zu 
haften, daß Ausfälle, welche an den Zoll- 
Einnahmen durch Dienst-Untreue eines An- 
gestellten erfolgen, oder aus der Eutwendung 
bereits eingezahlter Gelder entstehen, von, 
derjenigen Regierung, welche den Beamten 
angestellt hat, oder welche die entwendeten 
Bestände erhoben hatte, ganz allein zu ver- 
treten sind und bei der Revenüentheilung 
dem betreffenden Staate zur Last fallen. 
In Betracht, daß die Kosten für die 
inneren Steuerämter oder Hallämter oder 
Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last 
fallen, bleibt es jedem derselben überlassen, 
solche Aemter innerhalb seines Gebiets in 
belirbiger Zahl zu errichten, so daß in Be- 
ziehung auf deren Competenz und Personal- 
bestellung keine anderen als diejenigen Be- 
schränkungen eintreten, welche aus der Vereins-
	        
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