1479 1480
XVIII. Von den Dienststellen (Behörden) und Beamten (Bedien=
steten) und deren amtlichen Befugnissen.
12.
A. Im renzbezirk. Jede Erhebungs= oder Abfertigungsbehörde im Grenzbezirke soll durch ein
Schild mit einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche
Behörde daselbst ihren Sitz hat. Die Zollämter sind entweder Hauptzollämter
oder Nebenzollämter erster oder zweiter Classe.
Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichtung und jede durch dieses
Gesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bel der Einfuhr
als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Classe können Gegenstände, von welchen die
Gefälle nicht über zehn Thaler (17 fl. 30 kr.) vom Centner betragen, oder
welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen
nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von der-
gleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von Einhundert Thalern
(175 fl.) nicht übersteigen.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit La-
dungsverzeichniß (S§. 63 und 69) sind Nebenzollämter erster Classe ohne Ein-
schränkung befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Classe können Waaren, welche nicht höher als
mit fünf Thalern (8 fl. 45 kr.) für den Centner belegt sind, oder welche nach der
Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden,
von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünf und
zwanzig Thalern (43 fl. 45 kr.) nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten
Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh
kann über Nebenzollämter zweiter Classe in unbeschränkter Menge eingehen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Classe in
unbeschränktem Betrage erheben.
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Ge-
genstände ohne Einschränkung befugt.