Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Inmerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter 
erster und zweiter Classe Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus 
einem Theile des Vereinsgebiets in den anderen versendet werden (C. 111), bei 
dem Aus= und Wiedereingange abfertigen. 
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Neben- 
zollämter von der obersten Landes-Behörde (§. 52) mit erweiterter Abfertigungs- 
befugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von 
Begleitscheinen I. versehen werden. 
. 129. 
Die Führer von Fuhrwerk oder Schiffen, sowie alle Personen, welche 
Waaren transportiren, sind verpflichtet, den Anordnungen der Grenzaufsichts- 
bediensteten Folge zu leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch dieselben in 
Ausübung ihres Amtes gehindert werden würden. 
Kiepen-, Korb= und Packträger, Fuhrwerke und beladene Lastthiere, welche 
nicht verpackte Waaren führen, sowie als leer angegebenes Fuhrwerk können 
von den Grenzaufsehern auf der Stelle revidirt werden. 
Verpackte Waaren können die Grenzaufseher, wenn sie nicht durch äußere 
Besichtigung davon Ueberzeugung erlangen, daß solche keiner Transportcontrole 
im Grenzbezirke unterworfen sind, in der Richtung, in welcher sich die Trans- 
porte bewegen, zur nächsten Dienstbehörde begleiten oder solche zur Obrigkeit des 
nächsten Ortes führen, um mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei 
Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren 
unter den Kleidern verborgen haben, ist nach §. 127 zu verfahren. 
Führer von Schiffsgefäßen von weniger als fünf Lasten Tragfähigkeit 
müssen auf den Anruf der Grenzaufseher so bald wie möglich anhalten und, 
je nachdem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an schick- 
lichen Stellen anlegen oder die Ankunft der Grenzaufseher abwarten. 
Wer Gegenstände führt, welche zwar im Allgemeinen der Legitimations- 
scheins-Controle unterliegen, aber unter gewissen Umständen von dem Trans- 
port-Ausweise befreit sind (S. 120), ist verbunden, den Grenzaufsehern zur 
Stelle die nöthige Auskunft zu geben, um sie zu überzeugen, daß die trans- 
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