Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1488 1484 
  
portirten Gegenstände eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dies nicht sofort 
genügend geschehen, so sind die Grenzaufseher befugt, den Transport dahin zu 
führen, wo die verlangte Auskunft mit Sicherheit zu erlangen ist. 
Reisende, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung 
nach dem Grenzzollamte befinden, dürfen von den Grenzaufsehern nicht ange- 
halten werden. 
K. 180. 
Die im §F. 20. bezeichneten Beamten (Bediensteten) haben, um der ihnen dort 
aufgelegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Verdachte, daß 
eine Verletzung der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen und 
Waaren soweit anzuhalten, als solches den Grenzaufsehern selbst verstattet ist. 
G. 131. 
B. Im Junern des Im Inmern des Vereinsgebiets bestehen zur Erhebung der Eingangs= und 
Vereinsgebiets. Ausgangszblle Hauptzoll= oder Hauptsteuerämter und Zoll= oder Steuerämter. 
Hauptzoll= und Hauptsteuerämter, mit denen eine Niederlage für Waaren 
verbunden ist, auf denen noch ein Zollanspruch haftet (§. 97), sind zu jeder 
Zollerhebung oder sonstigen zollamtlichen Abfertigung, soweit sie nach dem Ge- 
setze im Innern stattfinden darf, ermächtigt. 
Hauptämter ohne Niederlage können die ihnen durch Begleitschein II. 
überwiesenen Zollbeträge erheben. Zur Ertheilung von Begleitscheinen I. sind 
dieselben, soweit es sich nicht um Ausstellung neuer Begleitscheine in Folge der 
Theilung von Waarentransporten (§F. 50) handelt, nur auf Grund besonderer 
Genehmigung befugt. Der obersten Landes-Behörde (§. 52) bleibt es vorbehalten, 
ausnahmsweise diese Aemter auch zur Erledigung von Begleitscheinen I. zu 
ermächtigen. 
Den Eingangszoll von den mit der Post eingehenden Gegenständen dürfen 
alle Zoll= und Steuerämter ohne Unterschied erheben. Welche Zoll= und Steuer- 
ämter im Innern zur Erhebung des Ausgangszolles befugt sind (F. 34), 
ferner welche Aemter Abfertigungen nach Maßgabe des §. 111 vornehmen, 
auf welche Aemter Abfertigungen nach Maßgabe der S## 63 und 66 bis 
71, und bei welchen Aus= und Umladungen der auf den Eisenbahnen unter
	        
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