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portirten Gegenstände eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dies nicht sofort
genügend geschehen, so sind die Grenzaufseher befugt, den Transport dahin zu
führen, wo die verlangte Auskunft mit Sicherheit zu erlangen ist.
Reisende, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung
nach dem Grenzzollamte befinden, dürfen von den Grenzaufsehern nicht ange-
halten werden.
K. 180.
Die im §F. 20. bezeichneten Beamten (Bediensteten) haben, um der ihnen dort
aufgelegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Verdachte, daß
eine Verletzung der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen und
Waaren soweit anzuhalten, als solches den Grenzaufsehern selbst verstattet ist.
G. 131.
B. Im Junern des Im Inmern des Vereinsgebiets bestehen zur Erhebung der Eingangs= und
Vereinsgebiets. Ausgangszblle Hauptzoll= oder Hauptsteuerämter und Zoll= oder Steuerämter.
Hauptzoll= und Hauptsteuerämter, mit denen eine Niederlage für Waaren
verbunden ist, auf denen noch ein Zollanspruch haftet (§. 97), sind zu jeder
Zollerhebung oder sonstigen zollamtlichen Abfertigung, soweit sie nach dem Ge-
setze im Innern stattfinden darf, ermächtigt.
Hauptämter ohne Niederlage können die ihnen durch Begleitschein II.
überwiesenen Zollbeträge erheben. Zur Ertheilung von Begleitscheinen I. sind
dieselben, soweit es sich nicht um Ausstellung neuer Begleitscheine in Folge der
Theilung von Waarentransporten (§F. 50) handelt, nur auf Grund besonderer
Genehmigung befugt. Der obersten Landes-Behörde (§. 52) bleibt es vorbehalten,
ausnahmsweise diese Aemter auch zur Erledigung von Begleitscheinen I. zu
ermächtigen.
Den Eingangszoll von den mit der Post eingehenden Gegenständen dürfen
alle Zoll= und Steuerämter ohne Unterschied erheben. Welche Zoll= und Steuer-
ämter im Innern zur Erhebung des Ausgangszolles befugt sind (F. 34),
ferner welche Aemter Abfertigungen nach Maßgabe des §. 111 vornehmen,
auf welche Aemter Abfertigungen nach Maßgabe der S## 63 und 66 bis
71, und bei welchen Aus= und Umladungen der auf den Eisenbahnen unter