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Wagenverschluß beförderten Güter (P. 65) stattfinden können, bestimmt die
oberste Landes-Behörde. (S.52.) Der letzteren bleibt es auch vorbehalten, nach
Bedürfniß einzelnen Zoll= oder Steuerämtern im Innern die Befugniß zur Er-
theilung und zur Erledigung von Begleitscheinen beizulegen.
G. 132.
Steueraufseher und andere Bedienstete im Innern, welche mit der Hand-
habung der Waarencontrole im Binnenlande (§. 125) beauftragt sind, müssen,
wenn sie sich in Dienstausübung befinden, entweder in Uniform gekleidet, oder
mit einer vom Oberinspector des Bezirks oder dessen vorgesetzter Behörde aus-
gestellten und untersiegelten Legitimationskarte versehen sein.
Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenträger, welche dem Anscheine nach
controlpflichtige Waaren führen und aus dem Grenzbezirke kommen, während
des Transportes anzuhalten und die Waarenführer zur Auskunft über die ge-
ladenen Waaren, sowie in geeigneten Fällen zur Vorzeigung der im Grenz-
bezirke erhaltenen Bezettelungen aufzufordern und durch äußere Besichtigung der
Ladung, wobei eine Veränderung in der Lage der geladenen Colli und eine
Eröffnnng der Verpackung nicht stattfinden darf, sich von der Uebereinstimmung
der Ladung mit der erhaltenen Auskunft zu unterrichten.
Findet sich hierbei, daß über eine controlpflichtige Ladung die erforderliche
Bezettelung fehlt, oder ergibt sich ein Verdacht, daß andere, als die angegebenen
Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der vorgezeigten
Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aussichtsbediensteten die Ladung zu
der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Dienstbehörde oder,
wenn solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo der ver-
dächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richtuug vor-
handenen Polizeibehörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung der
Ladung vorzunehmen.
In Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern be-
sondere Bedienstete an den Thoren stationtrt sind, haben auch diese die Befugniß
zur Nachfrage über die geladenen aus dem Grenzbezirke kommenden Gegenstände
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