Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Wagenverschluß beförderten Güter (P. 65) stattfinden können, bestimmt die 
oberste Landes-Behörde. (S.52.) Der letzteren bleibt es auch vorbehalten, nach 
Bedürfniß einzelnen Zoll= oder Steuerämtern im Innern die Befugniß zur Er- 
theilung und zur Erledigung von Begleitscheinen beizulegen. 
G. 132. 
Steueraufseher und andere Bedienstete im Innern, welche mit der Hand- 
habung der Waarencontrole im Binnenlande (§. 125) beauftragt sind, müssen, 
wenn sie sich in Dienstausübung befinden, entweder in Uniform gekleidet, oder 
mit einer vom Oberinspector des Bezirks oder dessen vorgesetzter Behörde aus- 
gestellten und untersiegelten Legitimationskarte versehen sein. 
Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenträger, welche dem Anscheine nach 
controlpflichtige Waaren führen und aus dem Grenzbezirke kommen, während 
des Transportes anzuhalten und die Waarenführer zur Auskunft über die ge- 
ladenen Waaren, sowie in geeigneten Fällen zur Vorzeigung der im Grenz- 
bezirke erhaltenen Bezettelungen aufzufordern und durch äußere Besichtigung der 
Ladung, wobei eine Veränderung in der Lage der geladenen Colli und eine 
Eröffnnng der Verpackung nicht stattfinden darf, sich von der Uebereinstimmung 
der Ladung mit der erhaltenen Auskunft zu unterrichten. 
Findet sich hierbei, daß über eine controlpflichtige Ladung die erforderliche 
Bezettelung fehlt, oder ergibt sich ein Verdacht, daß andere, als die angegebenen 
Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der vorgezeigten 
Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aussichtsbediensteten die Ladung zu 
der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Dienstbehörde oder, 
wenn solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo der ver- 
dächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richtuug vor- 
handenen Polizeibehörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung der 
Ladung vorzunehmen. 
In Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern be- 
sondere Bedienstete an den Thoren stationtrt sind, haben auch diese die Befugniß 
zur Nachfrage über die geladenen aus dem Grenzbezirke kommenden Gegenstände 
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