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hätten angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmel-
dung überschritten oder umgangen,
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweis (§8.21 und
119) bezeichnete Weg nicht inne gehalten,
) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der gesetzlichen
Tageszeit (S. 21) bewirkt wird, oder
d) Gegenstände ohne den vorschriftsmäßigen Zollausweis (§F. 119)
betroffen werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen;
6) wenn über verbotene oder zollpflichtige Gegenstände, welche aus dem
Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zoll-
stätte, oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung
nach einer öffentlichen Niederlage declarirte oder sonst unter Zollcon=
trole befindliche Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig ver-
fügt wird;
7) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht in Gemäßheit der
nach K. 119 getroffenen Anordnungen über die erfolgte Verzollung
oder die zollfreie Abstammung der bezogenen Gegenstände ausweisen
können;
8) wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage ohne vorschriftsmäßige
Declaration (Abmeldung) entfernt werden;
9) wenn Gewerbtreibende, denen zur Beförderung ihres Gewerbes und
unter der Bedingung der Verwendung zu diesem Zwecke der Bezug
zollpflichtiger Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Abgabe
verwilligt wurde, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der vollen Ab-
gabe anderweit verwenden oder veräußern; oder wenn Personen, denen
Waaren von der Zollverwaltung unverzollt anvertraut wurden, über
dieselben zur Verkürzung der Zollgefälle gegen die Zollgesetze oder Ver-
ordnungen verfügen.
g. 137.
Das Dasein der in Rede stehenden Uebertretungen und die Anwendung der
Strafe derselben wird in den im §. 136 angeführten Fällen lediglich durch
die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
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