Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1493 1494 
  
hätten angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmel- 
dung überschritten oder umgangen, 
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweis (§8.21 und 
119) bezeichnete Weg nicht inne gehalten, 
) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der gesetzlichen 
Tageszeit (S. 21) bewirkt wird, oder 
d) Gegenstände ohne den vorschriftsmäßigen Zollausweis (§F. 119) 
betroffen werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen; 
6) wenn über verbotene oder zollpflichtige Gegenstände, welche aus dem 
Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zoll- 
stätte, oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung 
nach einer öffentlichen Niederlage declarirte oder sonst unter Zollcon= 
trole befindliche Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig ver- 
fügt wird; 
7) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht in Gemäßheit der 
nach K. 119 getroffenen Anordnungen über die erfolgte Verzollung 
oder die zollfreie Abstammung der bezogenen Gegenstände ausweisen 
können; 
8) wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage ohne vorschriftsmäßige 
Declaration (Abmeldung) entfernt werden; 
9) wenn Gewerbtreibende, denen zur Beförderung ihres Gewerbes und 
unter der Bedingung der Verwendung zu diesem Zwecke der Bezug 
zollpflichtiger Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Abgabe 
verwilligt wurde, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der vollen Ab- 
gabe anderweit verwenden oder veräußern; oder wenn Personen, denen 
Waaren von der Zollverwaltung unverzollt anvertraut wurden, über 
dieselben zur Verkürzung der Zollgefälle gegen die Zollgesetze oder Ver- 
ordnungen verfügen. 
g. 137. 
Das Dasein der in Rede stehenden Uebertretungen und die Anwendung der 
Strafe derselben wird in den im §. 136 angeführten Fällen lediglich durch 
die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. 
132
	        
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