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Zollordnung und den befstehenden Inftrile-
tionen und Verabredungen hervorgehen.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in
den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten
zwischen den Behörden und Beamten der
Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zoll-
vereins sell auf den Brlef= und Fahrposten
Fortofrei befördert werden und es ist zur
Begründung vieser Portofreiheit die Corre-
spondenz der gedachten Art mit der äußeren
Bezeichnung „Jollvereinssache“ zu versehen.
Artikel 17.
Die von den Erhebungs-Behörden nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellen-
den Quartalertracte und die nach dem Jahres-
und Bücherschlusse aufzustellenden Final-Ab-
schlüsse über die im Laufe des Vierteljahres)
beziehungsweise während des Rechnungsjahres
fällig gewordenen Einnahmen an den ge-
meinschaftlichen Abgaben werden von den
Directivbehörden nach vorangegangener Prü-
fung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen,
in welchen jede Abgabe gesondert nachzu-
weisen ist, und es werden diese Uebersichten
an den Ausschuß des Bundesrathes für das
Rechnungswesen (Art. 8 K. 3) eingeseuvet.
Außerdem anhält derselbe je bis zum letzten
März fur die am letzten December des Vor-
jahres abgelaufenen vier Monate und bis zum
10. November für die am letzten August
abgelaufenen acht Monate eine Haupt-Ueber-
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sicht der constatirten Einnahme an Rüben-
zuckersteuer und der in Anrechnung zu
bringenden Kosten für die Verwaltung
dieser Steuer.
Der Ausschuß fertigt auf den Grund
dleser Uebersichten, und zwar für die Jölle
und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten,
für die Rübenzuckersteuer im April und No-
vember jeden Jahres, die provisorlsche Ab-
rechnung zwischen den vertragenden Theilen,
übersendet dieselbe den Central-Finanzstellen
der letzteren und trifft zugleich Einleitung,
um die ctwaige Mindereinnahme des einen
oder anderen vertragenden Theiles gegen den
ihm verhältnißmäßig an der Gesammt--Ein-
nahme zuständigen Revenüen-Antheil durch
Herauszahlung von Seiten des= oder der-
jenigen Theile, bei denen eine Mehr-Ein-
nahme stattgefunden hat, auszugleichen.
Herauszahlungen, welche auf Grund der Ab-
rechnung über die Rübenzuckersteuer für die
vier Monate vom 1. September bis letzten
December zu leisten sind, werden am 1. Sep-
tember des folgenden Jahres fällig.
Damit diejenigen der vertragenden Theile,
welche in den Fall kommen, Herauszahlungen
zur Ausgleichung ihrer Mindereinnahmen
von den Cassen anderer Regierungen zu
empfangen, jedesmal sobald wie möglich
zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem
Ausschuß gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen
Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen,