Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Zollordnung und den befstehenden Inftrile- 
tionen und Verabredungen hervorgehen. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in 
den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten 
zwischen den Behörden und Beamten der 
Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zoll- 
vereins sell auf den Brlef= und Fahrposten 
Fortofrei befördert werden und es ist zur 
Begründung vieser Portofreiheit die Corre- 
spondenz der gedachten Art mit der äußeren 
Bezeichnung „Jollvereinssache“ zu versehen. 
Artikel 17. 
Die von den Erhebungs-Behörden nach 
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellen- 
den Quartalertracte und die nach dem Jahres- 
und Bücherschlusse aufzustellenden Final-Ab- 
schlüsse über die im Laufe des Vierteljahres) 
beziehungsweise während des Rechnungsjahres 
fällig gewordenen Einnahmen an den ge- 
meinschaftlichen Abgaben werden von den 
Directivbehörden nach vorangegangener Prü- 
fung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, 
in welchen jede Abgabe gesondert nachzu- 
weisen ist, und es werden diese Uebersichten 
an den Ausschuß des Bundesrathes für das 
Rechnungswesen (Art. 8 K. 3) eingeseuvet. 
Außerdem anhält derselbe je bis zum letzten 
März fur die am letzten December des Vor- 
jahres abgelaufenen vier Monate und bis zum 
10. November für die am letzten August 
abgelaufenen acht Monate eine Haupt-Ueber- 
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sicht der constatirten Einnahme an Rüben- 
zuckersteuer und der in Anrechnung zu 
bringenden Kosten für die Verwaltung 
dieser Steuer. 
Der Ausschuß fertigt auf den Grund 
dleser Uebersichten, und zwar für die Jölle 
und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten, 
für die Rübenzuckersteuer im April und No- 
vember jeden Jahres, die provisorlsche Ab- 
rechnung zwischen den vertragenden Theilen, 
übersendet dieselbe den Central-Finanzstellen 
der letzteren und trifft zugleich Einleitung, 
um die ctwaige Mindereinnahme des einen 
oder anderen vertragenden Theiles gegen den 
ihm verhältnißmäßig an der Gesammt--Ein- 
nahme zuständigen Revenüen-Antheil durch 
Herauszahlung von Seiten des= oder der- 
jenigen Theile, bei denen eine Mehr-Ein- 
nahme stattgefunden hat, auszugleichen. 
Herauszahlungen, welche auf Grund der Ab- 
rechnung über die Rübenzuckersteuer für die 
vier Monate vom 1. September bis letzten 
December zu leisten sind, werden am 1. Sep- 
tember des folgenden Jahres fällig. 
Damit diejenigen der vertragenden Theile, 
welche in den Fall kommen, Herauszahlungen 
zur Ausgleichung ihrer Mindereinnahmen 
von den Cassen anderer Regierungen zu 
empfangen, jedesmal sobald wie möglich 
zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem 
Ausschuß gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen 
Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen,
	        
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