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den, so trifft den Anführer ein= bis zweijährige, die übrigen Theilnehmer sechs-
monatliche bis einjährige Freiheitsstrafe, neben der verwirkten Defraudations-
oder Contrebandestrafe.
C. 147.
a) Wer Contrebande oder Defraudation unter dem Schutze einer Ver-
sicherung verübt, verfällt neben der auf die Uebertretung selbst gesetzten
Strafe in eine zwei= bis dreimonatliche Freiheitsstrafe.
b) Wird die Contrebande oder Defraudation von drei oder mehreren zu
diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer Versiche-
rung vevübt, so ist die nach §. 146 verwirkte Strafe gegen den An-
führer mit achtmonatlicher bis einjähriger und gegen die übrigen Theil-
nehmer mit vier= bis sechsmonatlicher Freiheitsstrafe zu schärfen.
c) Der Versichernde, sowie der Vorsteher einer Versicherungsgesellschaft
verfällt in den Fällen a und b in eine Freiheitsstrafe von Ein und
einhalb bis zwei Jahren, der Rechnungsführer der Versicherungsgesell-
schaft in eine solche von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, jeder der
übrigen Mitglicder der Gesellschaft in eine solche von sechs Monaten
bis zu Einem Jahre.
Außerdem unterliegen die zum Zwecke der Versicherung angelegten
Fonds der Versicherungsgesellschaft der Confiscation. Kann die Con-
fiscation nicht vollstreckt werden, so ist an deren Stelle auf Erlegung
einer Geldsumme von fünfhundert bis fünftausend Thalern (875—8750 fl.)
zu erkennen, für welche sämmtliche Theilnehmer solidarisch verhaftet sind.
C. 148.
Wer bei Verübung einer Contrebande oder Defraudation Waffen zum
Widerstande gegen die zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Be-
amten (Bediensteten) mit sich führt, hat neben der ordentlichen Strafe der Ueber-
tretung sechsmonatliche bis einjährige Freiheitsstrafe verwirkt.
Gegen denjenigen, welcher im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur
Nachtzeit bei einer Contrebande oder Defraudation mit Waffen betroffen wird,
wird angenommen, daß er die Waffen zum Widerstande gegen die Beamten (Be-
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