Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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trase der Theil- 
nahme. 
Art der Vollstreck- 
ung der Freiheits- 
strafe und deren 
Folgen. 
Orduungsstrasen. 
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diensteten) mit sich geführt habe, sofern nicht aus den Umständen hervorgeht oder 
der Beweis geführt wird, daß der Zweck der Führung der Waffen mit der 
Uebertretung in keinem Zusammenhange stche. 
Hat der Angeschuldigte sich der Waffen zum Widerstande gegen die Be- 
amten (Bediensteten) wirklich bedient, so treten die nach den Landesgesetzen ver- 
wirkten Strafen ein. 
Den Waffen stehen andere gleich gefährliche Werkzeuge gleich. 
S. 149. 
In Betreff der Bestrafung der Miturheber, Gehilfen und Begünstiger 
einer Contrebande oder Defraudation sind, soweit nicht die besonderen Vorschrif- 
ten der §#. 146 und 147 Anwendung finden, die allgemeinen Vorschriften 
der Landesstrafgesetze maßgebend. 
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft nur diejenigen Theilnehmer 
ciner Contrebande oder Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig 
gemacht haben. 
10. 
Rücksichtlich der zu erkennenden Art der Freiheitsstrafe und deren Voll- 
streckung, sowie rücksichtlich der Folgen, welche außerdem die Verurtheilung nach 
sich zicht, kommen die Landesgesetze zur Anwendung. 
. 151. 
Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung 
einer Gefälle-Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß die- 
selbe durch einen unverschuldeten Zufall entstanden ist, mit ciner Geldbuße bis 
zu dreihundert Thalern (525 fl.) geahndet. 
12. 
Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der in Folge der- 
selben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften wird, sofern keinc 
besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Thalern 
(87 fl. 30 kr.) geahndet.
	        
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