Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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nach Vorschrift des §. 153 subsidiarisch verhaftet ist. In diesem Falle tritt 
statt der Confiscation die Verpflichtung des Waarenführers ein, den Werth jener 
Gegenstände zu entrichten. 
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In allen Fällen, in denen die Consfiscation selbst nicht vollzogen werden 
kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände und, wenn 
dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünf und 
zwanzig bis Eintausend Thalern (43 fl. 45 kr. — 1750 fl.) zu erkennen. 
g. 166. 
Das Eigenthum der Gegenstände, die der Confiscation unterliegen, geht 
in dem Augenblick, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, auf den 
Staat über, und kann nach den Grundsätzen der Civilgesetze über die Vindica- 
tion gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden. 
157. 
Zollpflichtige Gegenstände, welche im Grenzbezirke gefunden werden, unter- 
liegen, sofern deren Eigenthum von Niemand in Anspruch genommen und der 
Nachweis ihrer Verzollung oder ihrer Herkunft aus dem freien Verkehr des 
Zollvereins nicht erbracht wird, der Beschlagnahme durch die Zollverwaltung. 
Mit den hiernach in Beschlag genommenen Gegenständen ist weiter nach 
den Bestimmungen im Absatz 1 und 2 des F. 104 zu verfahren. 
g. 158. 
Zusammentreffen Treffen mit einer Contrebande oder Defraudation andere strafbare Hand- 
kuttanen bo. lungen zusammen, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der 
für letztere vorgeschriebenen zur Anwendung. 
K. 159. 
Wird eine Contrebande oder Defraudation mittelst Fälschung eines amt- 
lichen Waarenverschlusses verübt, so tritt neben der Strafe der verübten Zoll- 
übertretung die durch die Landesgesetze für die Fälschung öffentlicher Urkunden 
festgesetzte Strafe ein.
	        
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