Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1511 
Verjährung der 
Zollübertretungen. 
Strafverfahren. 
1512 
14. 
Die Uebertretungen der Contrebande und der Defraudation (I§. 134 
und 135) verjähren in drei Jahren, Ordnungswidrigkeiten (§6. 151 und 152) 
in Einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf 
Jahren. 
g. 166. 
Hinsichtlich des Strafverfahrens verbleibt es bei den Bestimmungen der 
Landesgesetze. 
XXI. Schlußbestimmungen. 
g. 166. 
Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 1870 an in Kraft, und sind von 
diesem Zeitpunkte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. 
167. 
Bei Verkündung des Gesetzes können solche Aenderungen des Wortlautes 
vorgenommen werden, welche nach den bestchenden Gesetzen in den einzelne 
Vereinsstaaten in der Bezeichnung der Behörden, Beamten, Uebertretungen oder 
des Münzfußes nöthig sind. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Regulative und sonstigen 
Bestimmungen werden von dem Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.
	        
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