1533 Declaratton.
Declaration, königliche, das neue Zollvereins-
gesetz betr. S. 1381—1384.
Defraudation der zellgefälle.
1511.
Deutsches Zollparlament.
parlament.“
Diäten. Käöniglich allerhöchste Erklärung im
Landtagsabschiede auf den von beiden Kam-
mern des Landtags an die Krone gebrachten
Antrag bezüglich einer Revision der Bestim-
mungen über die Diöten. S. 826.
Diebstahl, als Vergehen. S. 592.
Diensteid der Richter. S. 1303; — der Ge-
richtsschreiber. S. 1304.
Dienstzeit, militärifsche. Frühere Straf-
bestimmungen über Erneuerung oder Ver-
längerung derselben. S. 1344.
Directorien des obersten Gerichtshofes, der
Appellations= u. Handelsappellationsgerichte
S. 1305. 1319 und 1322.
Disciplinargesetz für die Staatesdiener.
Königl. allerhöchste Erklärung im Landtags-
abschiede auf die von beiden Kammern des
Landtages bezüglich der Verlage eines solchen
an die Krone gebrachte Bitte. S. 828—829.
Disciplinargewalt über die Mitglieder
der Magistrate, Gemeindebediensteten und Mit-
glieder der Gemeindeausschüsse diesseits des
Rheins. S. 974—978; über Gemeinde-
bedienstete in der Pfalz 1070—1072.
— — über die Gerichtsschreiber. S. 1313.
Dissidenten. Schließung und Trennung der
Ehen derselben. Siehe: „Ehe“.
Districtsarmenpflege. S. 1119—112s1.
Districtslasten. Siehe: „Umlagen“.
Districtsvorsteher in größeren Städten.
S. 939.
S. 1489 bis
Siehe „Zoll-
Ehehafts-Verhältnisse.
1531
Donaubrücke bei Vilshofen. Königlich aller
höchste Erklärung im Landtagsabschiede auf
die bezüglich der Ausführung derselben von
beiden Kammern des Landtags an die Krone
gebrachte Bitte. S. 830.
Donau-Correction im Regierungsbezirke
Schwaben und Neuburg. Gesetz, die Voll-
endung derselben betr. S. 457—460. Be-
zugnahme auf dieses Gesetz im Landtags-Ab-
schiede. S. 804.
Dotalvermäögen, unbewegliches. Siehe: „Pfalz“.
E.
Edictalladung nachpreußischem Rechte-
bei Klagen auf Todeserklärung S. 1257;
— bei den Aufgeboten liegender Gründe,
S. 1274; — bei Vorladungen unbekannter
Erben, S. 1275; — bei Aufforderungen von
Agnaten oder Gesammthändern, S. 1276:
— der Gläubiger von Verschwendern. S. 1277.
j⅛l= nach pfälzischem Rechte: bei Erb-
ansprüchen überlebender Ehegatten oder des
k. Fiscus. S. 1277.
Ehen. Gesetz über Schließung und Trennung
der Ehen der keiner anerkannten Religions=
gesellschaft angehörenden Personen. S. 105
bis 420. Bezugnahme auf dieses Gesetz im
Landtagsabschiede. S. 804.
— Welche Bestimmungen dieses Gesetzes durch
die neue Civilprozeß-Ordnung außer Wirk-
samkeit treten? S. 1238.
Ehefrauen. Subrogation in die gesetzlichen
Hypotheken von Ehefrauen in der Pfalz.
S. 610.
Ehegelöbnisse. Klage aus denselben nach
preußischem Rechte. S. 1267.
Ehehafts-Verhältnisse. Gesetz, die Ab-
135“