Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1533 Declaratton. 
Declaration, königliche, das neue Zollvereins- 
gesetz betr. S. 1381—1384. 
Defraudation der zellgefälle. 
1511. 
Deutsches Zollparlament. 
parlament.“ 
Diäten. Käöniglich allerhöchste Erklärung im 
Landtagsabschiede auf den von beiden Kam- 
mern des Landtags an die Krone gebrachten 
Antrag bezüglich einer Revision der Bestim- 
mungen über die Diöten. S. 826. 
Diebstahl, als Vergehen. S. 592. 
Diensteid der Richter. S. 1303; — der Ge- 
richtsschreiber. S. 1304. 
Dienstzeit, militärifsche. Frühere Straf- 
bestimmungen über Erneuerung oder Ver- 
längerung derselben. S. 1344. 
Directorien des obersten Gerichtshofes, der 
Appellations= u. Handelsappellationsgerichte 
S. 1305. 1319 und 1322. 
Disciplinargesetz für die Staatesdiener. 
Königl. allerhöchste Erklärung im Landtags- 
abschiede auf die von beiden Kammern des 
Landtages bezüglich der Verlage eines solchen 
an die Krone gebrachte Bitte. S. 828—829. 
Disciplinargewalt über die Mitglieder 
der Magistrate, Gemeindebediensteten und Mit- 
glieder der Gemeindeausschüsse diesseits des 
Rheins. S. 974—978; über Gemeinde- 
bedienstete in der Pfalz 1070—1072. 
— — über die Gerichtsschreiber. S. 1313. 
Dissidenten. Schließung und Trennung der 
Ehen derselben. Siehe: „Ehe“. 
Districtsarmenpflege. S. 1119—112s1. 
Districtslasten. Siehe: „Umlagen“. 
Districtsvorsteher in größeren Städten. 
S. 939. 
S. 1489 bis 
Siehe „Zoll- 
Ehehafts-Verhältnisse. 
1531 
Donaubrücke bei Vilshofen. Königlich aller 
höchste Erklärung im Landtagsabschiede auf 
die bezüglich der Ausführung derselben von 
beiden Kammern des Landtags an die Krone 
gebrachte Bitte. S. 830. 
Donau-Correction im Regierungsbezirke 
Schwaben und Neuburg. Gesetz, die Voll- 
endung derselben betr. S. 457—460. Be- 
zugnahme auf dieses Gesetz im Landtags-Ab- 
schiede. S. 804. 
Dotalvermäögen, unbewegliches. Siehe: „Pfalz“. 
E. 
Edictalladung nachpreußischem Rechte- 
bei Klagen auf Todeserklärung S. 1257; 
— bei den Aufgeboten liegender Gründe, 
S. 1274; — bei Vorladungen unbekannter 
Erben, S. 1275; — bei Aufforderungen von 
Agnaten oder Gesammthändern, S. 1276: 
— der Gläubiger von Verschwendern. S. 1277. 
j⅛l= nach pfälzischem Rechte: bei Erb- 
ansprüchen überlebender Ehegatten oder des 
k. Fiscus. S. 1277. 
Ehen. Gesetz über Schließung und Trennung 
der Ehen der keiner anerkannten Religions= 
gesellschaft angehörenden Personen. S. 105 
bis 420. Bezugnahme auf dieses Gesetz im 
Landtagsabschiede. S. 804. 
— Welche Bestimmungen dieses Gesetzes durch 
die neue Civilprozeß-Ordnung außer Wirk- 
samkeit treten? S. 1238. 
Ehefrauen. Subrogation in die gesetzlichen 
Hypotheken von Ehefrauen in der Pfalz. 
S. 610. 
Ehegelöbnisse. Klage aus denselben nach 
preußischem Rechte. S. 1267. 
Ehehafts-Verhältnisse. Gesetz, die Ab- 
135“
	        
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